Handlungsfeld 1, 2, 4
Zuständige Stellen in der Berufsbildung
Wer für Beratung, Ausbildungsüberwachung, Vertragsverzeichnis und Prüfungen zuständig ist – nach §§ 71–75 BBiG.
Zuständige Stellen nehmen gesetzliche Aufgaben der beruflichen Bildung wahr. Sie beraten Ausbildungsbetriebe und Auszubildende, überwachen die Durchführung der Ausbildung (§ 76 BBiG), führen das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§§ 34–36 BBiG) und organisieren Prüfungen. Welche Stelle zuständig ist, richtet sich nach dem Ausbildungsbereich und den gesetzlichen Sonderregelungen – nicht allein nach dem Namen des Betriebs.
Handwerkskammern (HWK): Sie sind nach § 71 Abs. 1 BBiG für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung zuständig. Für die Ausbildung in Handwerksberufen gelten insbesondere die Berufsbildungsvorschriften der Handwerksordnung.
Industrie- und Handelskammern (IHK): Sie sind nach § 71 Abs. 2 BBiG für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen zuständig, etwa in Industrie, Handel und vielen kaufmännischen oder Dienstleistungsberufen.
Landwirtschaftskammern: Sie sind nach § 71 Abs. 3 BBiG für Berufe der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft zuständig. Dazu zählen auch landwirtschaftlich zugeordnete Berufe wie Forstwirt oder Forstwirtin.
Kammern der freien Berufe: Für die Rechtspflege sind Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern zuständig (§ 71 Abs. 4 BBiG). Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkammern sind für Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung zuständig (§ 71 Abs. 5 BBiG), zum Beispiel bei Steuerfachangestellten.
Kammern im Gesundheitsbereich: Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern sind für die jeweiligen Gesundheitsdienstberufe zuständig (§ 71 Abs. 6 BBiG). Beispiele sind Medizinische, Zahnmedizinische und Tiermedizinische Fachangestellte sowie Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte.
Öffentlicher Dienst: Für Berufsbereiche, die nicht bereits durch §§ 71 und 72 BBiG erfasst sind, bestimmt für den Bund die oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich die zuständige Stelle. Für die Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmen sie die Länder (§ 73 BBiG). Für bestimmte Ausbildungsberufe im Bereich des Bundes übernimmt dies beispielsweise das Bundesverwaltungsamt. Eine Behörde oder Gemeinde ist als Ausbildungsbetrieb nicht automatisch selbst die zuständige Stelle.
Kirchen und andere Religionsgemeinschaften: Für ihren Bereich bestimmen öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften die zuständigen Stellen für Berufsbereiche, die nicht bereits durch §§ 71, 72 und 74 BBiG erfasst sind (§ 75 BBiG). Die kirchliche Trägerschaft allein begründet also keine eigene Zuständigkeit für jeden Ausbildungsberuf.
Weitere Regelungen: Bestehen für die in § 71 Abs. 1–6 genannten Berufsbereiche keine Kammern, bestimmt das Land die zuständige Stelle (§ 71 Abs. 8 BBiG). Für Berufsbereiche außerhalb des § 71 kann das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Stelle bestimmen (§ 72 BBiG). Zuständige Stellen können mit behördlicher Genehmigung vereinbaren, dass eine von ihnen die Aufgaben für die Beteiligten wahrnimmt (§ 71 Abs. 9 BBiG).
Sonderregel für Handwerksbetriebe: Bei Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung und beruflicher Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger oder zulassungsfreier Handwerke sowie handwerksähnlicher Gewerbe ist abweichend von § 71 Abs. 2–6 die HWK zuständig (§ 71 Abs. 7 BBiG). Deshalb entscheidet nicht immer allein die Berufsbezeichnung über die Zuständigkeit.
Für die Praxis: Suche die zuständige Stelle für den konkreten Ausbildungsberuf über die BIBB-Berufesuche und kläre dort Fragen zu Vertragsverzeichnis, Ausbildungsberatung und Prüfungen. Im allgemeinen Verwaltungsrecht bezeichnet Zuständigkeit außerdem die sachliche, örtliche oder instanzielle Zuständigkeit von Behörden und Gerichten; das ist von den zuständigen Stellen der Berufsbildung zu unterscheiden.
Rechtsgrundlagen
- BBiG §§ 71–73, 75
- BBiG §§ 34–36, 39, 76
- Handwerksordnung, Teil II
Quellen & weiterführende Links
Siehe auch
BBiG – Berufsbildungsgesetz
Zentrales Gesetz der Berufsbildung: Vertrag, Pflichten, Prüfungen, Eignung.
Duales System
Zusammenarbeit von Betrieb (Bundesrecht) und Berufsschule (Landesrecht).
Berufsausbildungsvertrag
Vertragsinhalte, Schriftform und Eintragung im Verzeichnis.
Abschlussprüfung und Zulassung
Anmeldung, Zulassung, gestreckte Prüfung, vorzeitige Zulassung.
