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Handlungsfeld 4

Abschlussprüfung und Zulassung

Anmeldung, Zulassung, gestreckte Prüfung, vorzeitige Zulassung.

Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat, an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen hat, den Ausbildungsnachweis geführt hat und im Verzeichnis eingetragen ist (§ 43 BBiG).

Bei überdurchschnittlichen Leistungen ist eine vorzeitige Zulassung möglich (§ 45 Abs. 1 BBiG). Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 BBiG); das Ausbildungsverhältnis verlängert sich auf Verlangen bis zur nächsten Prüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG).

Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit oder bei Bestehen mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 BBiG).

Rechtsgrundlagen

  • BBiG §§ 21, 37, 43, 45
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