Nächster AEVO-Vorbereitungskurs · Zugangscode einlösen
← Zurück zum Lexikon

Handlungsfeld 3

Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)

Pflicht zur Führung und regelmäßigen Durchsicht.

Auszubildende müssen einen Ausbildungsnachweis führen, wenn er in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist (§ 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG). Er kann schriftlich oder elektronisch geführt werden.

Ausbildende müssen die Zeit zum Führen während der Ausbildungszeit einräumen und den Nachweis regelmäßig durchsehen und abzeichnen (§ 14 Abs. 2 BBiG). Der ordnungsgemäß geführte Nachweis ist Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung.

Rechtsgrundlagen

  • BBiG §§ 13, 14, 43
Gesetzestexte öffnen

Siehe auch