Handlungsfeld 3
Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
Pflicht zur Führung und regelmäßigen Durchsicht.
Auszubildende müssen einen Ausbildungsnachweis führen, wenn er in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist (§ 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG). Er kann schriftlich oder elektronisch geführt werden.
Ausbildende müssen die Zeit zum Führen während der Ausbildungszeit einräumen und den Nachweis regelmäßig durchsehen und abzeichnen (§ 14 Abs. 2 BBiG). Der ordnungsgemäß geführte Nachweis ist Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung.
Rechtsgrundlagen
- BBiG §§ 13, 14, 43
