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Wissen

Schulwesen und duales System

Alles, was du als Ausbilderin oder Ausbilder über den Lernort Berufsschule wissen musst: Rechtsgrundlagen, Berufsschulpflicht und Freistellung, Unterrichtsformen, Lernortkooperation, Schularten, Abschlüsse und Zuständigkeiten.

Betrieb und Berufsschule im Vergleich

Die klassische Prüfungsfrage nach den „Dualitäten“ des dualen Systems.

MerkmalLernort BetriebLernort Berufsschule
LernortAusbildungsbetriebBerufsschule
GesetzgebungBund (BBiG/HwO)Bundesland (Schulgesetze)
Didaktische GrundlageAusbildungsrahmenplan, betrieblicher AusbildungsplanRahmenlehrplan der KMK, Lehrplan des Landes
Inhalte / SchwerpunktBetriebsbezogene Ausbildung, PraxisausrichtungBerufsbezogene Ausbildung, primär Theorieausrichtung
LernorganisationArbeitsplatz, Lehrwerkstatt, innerbetrieblicher UnterrichtKlassenunterricht, Werkstatt/Labor
ÜberwachungsinstanzZuständige Stelle (IHK, HWK, Innung)Schulaufsicht / Schulamt
Träger und FinanzierungPrimär Eigenfinanzierung des BetriebsMischfinanzierung: Land (Personal) und Kommune (Sachkosten)
Rechtsstellung der LernendenAuszubildende – Arbeitnehmer mit besonderen Rechten und PflichtenBerufsschülerinnen und Berufsschüler (Schulpflichtgesetz)
VertragsgrundlageBerufsausbildungsvertrag (§ 10 BBiG)Berufsschulpflicht kraft Landesrecht
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Das duale System – zwei Lernorte, ein Ziel

Betrieb und Berufsschule bilden gemeinsam aus – auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage.

Die duale Berufsausbildung verbindet die betriebliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (Bundesrecht) mit dem Unterricht in der Berufsschule nach den Schulgesetzen der Länder. Beide Lernorte arbeiten mit unterschiedlichen Schwerpunkten und Methoden auf dasselbe Ziel hin: die berufliche Handlungsfähigkeit der Auszubildenden.

Der Begriff „dual“ steht für eine ganze Reihe von Dualitäten: zwei Lernorte, zwei Gesetzgeber, zwei didaktische Grundlagen, zwei Aufsichtsinstanzen und eine Doppelrolle der Lernenden als Auszubildende und zugleich Berufsschülerinnen und Berufsschüler.

Im Betrieb werden betriebsbezogene, konkrete Fertigkeiten und Kenntnisse auf Grundlage des Ausbildungsrahmenplans vermittelt (Beispiel Kaufleute für Büromanagement: „Entgeltformen im Ausbildungsbetrieb erläutern“). Die Berufsschule vermittelt dazu betriebsunabhängige, grundlegende berufsbezogene Inhalte nach Rahmenlehrplan (Beispiel: „Grundzüge der Entgeltformen unterscheiden und die Problematik der gerechten Abstufung erörtern“).

Rechtsgrundlagen: BBiG §§ 1, 2, 14, 15 · Schulgesetze der Länder · KMK-Rahmenlehrpläne

Prüfungstipp: Prüfungsklassiker: Nennen Sie drei Dualitäten des dualen Systems und ordnen Sie Rechtsgrundlage sowie Aufsicht dem jeweiligen Lernort zu.

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Die Berufsschule als Kooperationspartner

Fachtheorie, allgemeine Bildung und gleichberechtigter Partner des Betriebs.

Die Berufsschule ist ein wesentlicher Kooperationspartner der dualen Ausbildung. Während der Betrieb die fachpraktischen, betriebsbezogenen Anteile vermittelt, deckt die Berufsschule den fachtheoretischen Teil nach Rahmenlehrplan ab und unterrichtet zusätzlich berufsübergreifende Fächer wie Deutsch/Kommunikation, Politik/Gesellschaftslehre, Wirtschaft, Religion oder Ethik und Sport.

Der Unterricht ist heute überwiegend nach Lernfeldern organisiert: Statt Fächerlogik werden berufliche Handlungssituationen zu Lernfeldern gebündelt, die in Lernsituationen konkretisiert werden. Für Ausbilderinnen und Ausbilder ist das die beste Anknüpfung, um betriebliche Aufträge und Schulinhalte zu verzahnen.

Die Berufsschule ist ein eigenständiger Lernort – sie ist dem Betrieb weder untergeordnet noch weisungsgebunden. Zeugnisnoten der Berufsschule fließen nicht in die Prüfungsnote der Kammer ein, sind aber wichtige Rückmeldung für die Lernbegleitung und werden im Ausbildungszeugnis nicht bewertet.

Rechtsgrundlagen: BBiG § 14 Abs. 1 Nr. 4 · BBiG § 15 · Landesschulgesetze

Prüfungstipp: Merksatz: Betrieb = Praxis nach Ausbildungsrahmenplan, Berufsschule = Theorie nach Rahmenlehrplan.

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Berufsschulpflicht und Freistellung

Wer muss zur Berufsschule – und welche Pflichten hat der Betrieb?

Die Berufsschulpflicht ergibt sich aus dem Schulrecht der Länder. Sie trifft grundsätzlich alle Auszubildenden in anerkannten Ausbildungsberufen sowie berufsschulpflichtige Jugendliche ohne Ausbildungsvertrag. Volljährige Auszubildende sind in den meisten Ländern berufsschulberechtigt und über den Ausbildungsvertrag zum Besuch verpflichtet.

Ausbildende müssen Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anhalten (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG) und sie für Berufsschulunterricht, Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen freistellen (§ 15 BBiG). Die Freistellung ist vergütungspflichtig – es darf keine Nacharbeit verlangt werden.

Für Jugendliche gelten die Beschäftigungsverbote des § 9 JArbSchG rund um Berufsschultage und Blockwochen. Die Berufsschulzeit inklusive Pausen wird auf die Arbeitszeit angerechnet; auch volljährige Auszubildende werden nach § 15 BBiG in der Fassung seit 2020 entsprechend freigestellt und angerechnet.

Fehlzeiten in der Berufsschule sind ein Warnsignal: Der Betrieb erhält Meldung, sollte das Gespräch suchen, Ursachen klären und Unterstützung (z. B. ausbildungsbegleitende Hilfen, Nachhilfe, Lernzeiten) organisieren.

Rechtsgrundlagen: BBiG §§ 14, 15 · JArbSchG § 9 · Schulpflichtgesetze der Länder

Prüfungstipp: Typische Frage: Ein 17-jähriger Azubi hat Berufsschule von 8:00–13:15 Uhr (6 Stunden). Darf er danach in den Betrieb? Antwort: Nein – ein Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 Minuten ist einmal wöchentlich beschäftigungsfrei (§ 9 JArbSchG).

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Teilzeit- und Blockunterricht

Zwei Organisationsformen – mit Folgen für die Ausbildungsplanung.

Der Berufsschulunterricht wird als Teilzeitunterricht (ein bis zwei Tage pro Woche) oder als Blockunterricht (mehrwöchiger Vollzeitunterricht) organisiert. Welche Form gilt, hängt vom Beruf, der Klassenbildung und dem Schulstandort ab – bei seltenen Berufen häufig als Landes- oder Bundesfachklasse mit Internatsunterbringung.

Für die betriebliche Ausbildungsplanung sind Berufsschulzeiten fest einzuplanen: Von 365 Kalendertagen bleiben nach Abzug von Wochenenden, Feiertagen, Urlaub und rund 13 Blockwochen Berufsschule nur etwa 65 bis 190 betriebliche Ausbildungstage pro Jahr – je nach Unterrichtsform.

Rechtsgrundlagen: JArbSchG § 9 · KMK-Empfehlungen zur Berufsschule

Prüfungstipp: Bei Blockunterricht immer prüfen: Urlaub kann nur in der betrieblichen Phase gewährt werden.

Teilzeitunterricht

In der Regel 12 Unterrichtsstunden pro Woche, verteilt auf ein bis zwei Berufsschultage. Die übrige Zeit sind die Auszubildenden im Betrieb.

Jugendarbeitsschutz: Jugendliche dürfen an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten einmal wöchentlich nicht beschäftigt werden (§ 9 JArbSchG).

Blockunterricht

Mehrwöchiger Vollzeitunterricht von bis zu 13 Wochen pro Ausbildungsjahr (KMK-Empfehlung); zwischen den Blöcken sind die Auszubildenden durchgehend im Betrieb.

Jugendarbeitsschutz: In Berufsschulwochen mit planmäßigem Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig (§ 9 JArbSchG).

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Lernortkooperation gestalten

Das duale System steht und fällt mit der Zusammenarbeit.

Eine zeitlich exakt parallele Behandlung der Inhalte an beiden Lernorten ist kaum möglich. Umso wichtiger ist die inhaltliche Abstimmung: Ausbilderinnen und Ausbilder sollten den Rahmenlehrplan kennen, um auf der Fachtheorie aufzubauen und didaktische Parallelität anzustreben.

Neben Betrieb und Berufsschule kommen weitere Lernorte hinzu: überbetriebliche Bildungsstätten (ÜBS) bei zu starker Spezialisierung des Betriebs, Ausbildungsverbünde nach § 10 Abs. 5 BBiG, Bildungsträger sowie Auslandsaufenthalte nach § 76 BBiG.

Instrumente der Zusammenarbeit

  • •Unmittelbarer Kontakt der Ausbilderin/des Ausbilders mit den Lehrkräften der Auszubildenden
  • •Teilnahme an Arbeits- und Gesprächskreisen zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieben
  • •Ausbildersprechtage in der Berufsschule
  • •Lehrerinformationstage bzw. Betriebspraktika für Lehrkräfte im Betrieb
  • •Abgleich von Rahmenlehrplan und betrieblichem Ausbildungsplan (didaktische Parallelität)
  • •Gemeinsame Projekte, Lernortkooperationsvereinbarungen und Rückmeldung von Zeugnissen
  • •Zusammenwirken in Zwischen- und Abschlussprüfungen (Lehrkräfte als Prüfende)

Rechtsgrundlagen: BBiG § 10 Abs. 5 · BBiG § 27 Abs. 2 · AEVO § 3 Abs. 1 Nr. 5

Prüfungstipp: AEVO-Kompetenz HF 1: „bei der Ausbildungsplanung mit den Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abstimmen“.

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Schularten und Bildungsgänge

Vom Berufsvorbereitungsjahr bis zur Fachschule.

Das berufsbildende Schulwesen umfasst neben der Berufsschule zahlreiche weitere Bildungsgänge. Für die AEVO-Prüfung ist wichtig, die Wege zu kennen, über die Jugendliche in eine Ausbildung gelangen – und welche Anschlüsse nach der Ausbildung offenstehen.

Ein Berufsgrundbildungsjahr oder eine schulische Berufsausbildung kann nach § 7 BBiG durch Landesrecht ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet werden.

Rechtsgrundlagen: BBiG § 7 · BBiG § 8 (Verkürzung/Verlängerung)

Berufsschule

Partner im dualen System. Vermittelt fachtheoretische Inhalte nach Rahmenlehrplan sowie allgemein bildende Fächer (Deutsch/Kommunikation, Politik, Wirtschaft, Religion/Ethik, Sport).

Abschluss: Berufsschulabschluss; je nach Notenschnitt zusätzlich mittlerer Schulabschluss oder Fachhochschulreife (Zusatzunterricht).

Berufsfachschule

Vollzeitschulische Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung oder zu vollqualifizierenden Berufsabschlüssen (z. B. Assistenzberufe, Pflege, Sozialwesen).

Abschluss: Beruflicher Abschluss und/oder allgemein bildender Schulabschluss.

Berufliches Gymnasium / Fachoberschule

Führt mit berufsbezogenem Schwerpunkt zur Fachhochschulreife oder allgemeinen Hochschulreife.

Abschluss: Fachhochschulreife bzw. Abitur.

Fachschule

Berufliche Weiterbildung nach abgeschlossener Ausbildung und Berufspraxis (z. B. staatlich geprüfte Technikerin, Betriebswirt, Erzieherin).

Abschluss: Fortbildungsabschluss auf DQR-Niveau 6, teilweise Hochschulzugang.

Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) / Ausbildungsvorbereitung

Für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz, die noch berufsschulpflichtig sind. Ziel: Ausbildungsreife, Nachholen von Schulabschlüssen, Berufsorientierung.

Abschluss: Ggf. Erster Schulabschluss; Anrechnung auf eine spätere Ausbildung möglich.

Berufsgrundbildungsjahr (BGJ)

Berufsfeldbreite Grundbildung; kann durch Landesrecht als erstes Ausbildungsjahr angerechnet werden.

Abschluss: Anrechnung nach § 7 BBiG möglich.

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Schulabschlüsse, Anschlüsse und Durchlässigkeit

Berufsschulabschluss, mittlerer Abschluss, Fachhochschulreife, Studium.

Mit dem erfolgreichen Berufsschulbesuch und der bestandenen Abschlussprüfung erwerben Auszubildende je nach Landesrecht und Notenschnitt zusätzlich den mittleren Schulabschluss. Mit Zusatzunterricht (z. B. Fremdsprache, Mathematik) und einer Ergänzungsprüfung ist die Fachhochschulreife parallel zur Ausbildung erreichbar (Doppelqualifikation).

Nach der Ausbildung führen Fortbildungsabschlüsse (Geprüfte/r Berufsspezialist/in, Bachelor Professional, Master Professional) und Fachschulen weiter. Meister-, Techniker- und Fachwirtabschlüsse eröffnen den Hochschulzugang auch ohne Abitur – beruflich Qualifizierte können in allen Bundesländern studieren.

Der Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR) macht die Gleichwertigkeit sichtbar: dreijährige Ausbildung = Niveau 4, Meister/Fachwirt/Techniker = Niveau 6 (wie Bachelor), Master Professional = Niveau 7 (wie Master). Für HF 4 ist das die Grundlage, um Auszubildenden berufliche Perspektiven aufzuzeigen.

Rechtsgrundlagen: BBiG §§ 53–53d (Fortbildungsstufen) · DQR · Landesschulrecht

Prüfungstipp: HF 4: Perspektivgespräch führen – Fortbildung, Studium, Spezialisierung, Auslandserfahrung als Optionen benennen.

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Zuständigkeiten und Akteure im Schulwesen

Wer entscheidet was – Bund, Länder, KMK, BIBB und Kammern.

Bund: erlässt das BBiG und – über die Fachministerien im Einvernehmen mit dem BMBF – die Ausbildungsordnungen mit Ausbildungsrahmenplan. Zuständig für die betriebliche Seite.

Länder: verantworten das Schulwesen (Kulturhoheit), erlassen Schulgesetze und Lehrpläne und führen die Schulaufsicht über die Berufsschulen. Kommunen sind meist Schulträger und tragen die Sachkosten.

Kultusministerkonferenz (KMK): stimmt die Rahmenlehrpläne der Länder ab und sorgt dafür, dass Ausbildungsrahmenplan und Rahmenlehrplan zeitlich und inhaltlich abgestimmt beschlossen werden.

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB): erarbeitet Ausbildungsordnungen, forscht, berät die Bundesregierung und veröffentlicht den jährlichen Datenreport zum Berufsbildungsbericht.

Zuständige Stellen (IHK, HWK, Innungen, Kammern der freien Berufe): überwachen die betriebliche Ausbildung, führen das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, beraten und organisieren die Prüfungen. In den Prüfungsausschüssen wirken Lehrkräfte berufsbildender Schulen mit (§ 40 Abs. 2 BBiG).

Agentur für Arbeit: Berufsorientierung und -beratung, Einstiegsqualifizierung (EQ), Assistierte Ausbildung (AsA) und außerbetriebliche Ausbildung.

Rechtsgrundlagen: BBiG §§ 4, 5, 71–77, 40 Abs. 2 · Grundgesetz Art. 30, 70 (Kulturhoheit der Länder)

Prüfungstipp: Merksatz: Bund macht Betrieb, Land macht Schule – abgestimmt über KMK und BIBB.

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Übergangsbereich und Förderung

Wenn es (noch) nicht für einen Ausbildungsplatz reicht.

Jugendliche, die weder einen Ausbildungsplatz haben noch eine weiterführende Schule besuchen, aber noch berufsschulpflichtig sind, gehen in den Übergangsbereich: Berufsvorbereitungsjahr, Ausbildungsvorbereitung, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) der Agentur für Arbeit oder Einstiegsqualifizierung (EQ) nach § 54a SGB III.

Die Einstiegsqualifizierung ist ein sechs- bis zwölfmonatiges betriebliches Langzeitpraktikum mit Zertifikat der Kammer; ein Berufsschulbesuch ist dabei nicht zwingend vorgesehen, wird in vielen Ländern aber ermöglicht. Zeiten können auf die Ausbildung angerechnet werden.

Während der Ausbildung stehen die Assistierte Ausbildung (AsA) mit individueller Begleitung und Förderunterricht sowie Nachteilsausgleiche zur Verfügung. Für Menschen mit Behinderung gelten die Sonderregelungen der §§ 64–66 BBiG (Ausbildungsregelungen, z. B. Fachpraktiker-Berufe).

Rechtsgrundlagen: SGB III §§ 51, 54a, 75 · BBiG §§ 64–66

Prüfungstipp: HF 3: Lernschwierigkeiten früh erkennen und externe Hilfen (Assistierte Ausbildung – AsA, Nachhilfe) mit Schule und Kammer abstimmen.

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