Berufsbildungsgesetz (BBiG)
121 Paragrafen im Volltext – Neufassung vom 16. April 2025, zuletzt geändert am 28. Oktober 2025. Suche nach Paragrafnummer oder Stichwort, z. B. „Probezeit“ oder „§ 11“.
Quelle: gesetze-im-internet.de – BBiG
Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBiMoG)
Mit dem BBiMoG wurde das BBiG zum 1. Januar 2020 grundlegend modernisiert. Die wichtigsten Änderungen für Ausbilder:innen (Handlungsfeld 1 und 2):
- Mindestausbildungsvergütung (§ 17 BBiG): Untergrenze für das 1. Ausbildungsjahr (2020: 515 €, 2021: 550 €, 2022: 585 €, 2023: 620 €, seitdem jährliche Anpassung – 2024: 649 €, 2025: 682 €, 2026: 724 €). Im 2. Jahr +18 %, im 3. Jahr +35 %, im 4. Jahr +40 %. Tarifverträge haben Vorrang.
- Teilzeitberufsausbildung (§ 7a BBiG): steht allen Auszubildenden offen, wenn Betrieb und Azubi dies vereinbaren. Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Zeit um höchstens 50 %; die Ausbildungsdauer verlängert sich entsprechend, höchstens auf das Eineinhalbfache.
- Höherqualifizierende Berufsbildung (§§ 53 ff. BBiG): drei Fortbildungsstufen mit neuen Abschlussbezeichnungen – Geprüfte:r Berufsspezialist:in, Bachelor Professional und Master Professional.
- Freistellung für die Berufsschule (§ 15 BBiG): gilt auch für volljährige Auszubildende. Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (einmal pro Woche) wird mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet; Blockunterricht mit mindestens 25 Stunden an fünf Tagen mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit.
- Freistellung vor der Abschlussprüfung: am Arbeitstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung.
- Kostenlose Ausbildungsmittel (§ 14 BBiG): ausdrücklich auch Fachliteratur, die für die betriebliche Ausbildung erforderlich ist.
- Prüfungswesen: Prüfungsausschüsse können die Abnahme einzelner Prüfungsleistungen an Prüferdelegationen übertragen; bei gestuften Ausbildungen werden Abschlüsse angerechnet.
Ergänzung 2024: Mit dem Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG, seit 1. August 2024) sind u. a. digitale Ausbildungsverträge, mobiles Ausbilden (§ 28 Abs. 2 BBiG) und ein Feststellungsverfahren für beruflich erworbene Kompetenzen (Validierung) hinzugekommen.
Quelle: IHK Dortmund – Die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes
Berufsbildung behinderter Menschen (§§ 64–67)
- § 64 Berufsausbildung: Grundsatz – Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf.
- § 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen: besondere Verhältnisse berücksichtigen, z. B. zeitliche Gestaltung, längere Prüfungszeiten, Hilfsmittel, Hilfe Dritter (Nachteilsausgleich).
- § 66 Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen: Fachpraktiker-Ausbildungen auf Antrag, wenn ein anerkannter Beruf wegen Art und Schwere der Behinderung nicht in Betracht kommt – nach Empfehlungen des BIBB-Hauptausschusses.
- § 67 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung: §§ 64–66 gelten entsprechend.
121 Treffer
Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz). Ohne Gewähr – maßgeblich ist die amtliche Fassung.
