Handlungsfeld 1, 2, 4
Ausbildung von Menschen mit Behinderungen (§§ 64–66 BBiG)
Grundsatz anerkannter Beruf, Nachteilsausgleich und Fachpraktiker-Regelungen – das System in drei Stufen.
Das BBiG unterscheidet zwei Ebenen: Zuerst gilt die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf – mit Anpassungen. Erst wenn das wegen Art und Schwere der Behinderung nicht in Betracht kommt, folgt eine besondere Ausbildungsregelung.
Grundsatz (§ 64 BBiG): Menschen mit Behinderungen sollen grundsätzlich in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden.
Anpassungen (§ 65 BBiG): Ist eine reguläre Ausbildung möglich, werden die besonderen Bedürfnisse berücksichtigt – zum Beispiel durch eine andere zeitliche Gestaltung, längere Prüfungszeiten, Hilfsmittel oder Unterstützung durch Dritte (Nachteilsausgleich).
Besondere Ausbildungsregelungen (§ 66 BBiG): Kommt eine Ausbildung in einem anerkannten Beruf wegen Art und Schwere der Behinderung nicht in Betracht, trifft die zuständige Stelle auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertretung eine besondere Ausbildungsregelung. Sie orientiert sich an den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB). Die Inhalte werden aus anerkannten Ausbildungsberufen entwickelt und berücksichtigen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes. Im Antrag ist eine Ausbildungsmöglichkeit nachzuweisen.
In der Praxis heißen diese Ausbildungen meist Fachpraktiker-Ausbildungen – das BIBB sieht die Abschlussbezeichnung „Fachpraktiker/in für …“ bzw. „Fachpraktiker/in im …“ vor.
Wichtig für die Prüfung: Das BIBB erlässt die konkrete Ausbildungsregelung nicht selbst. Sie wird von der jeweils zuständigen Stelle, zum Beispiel einer Kammer, getroffen. Der BIBB-Hauptausschuss schafft mit seiner Rahmenregelung und berufsspezifischen Musterregelungen einen möglichst bundeseinheitlichen Rahmen.
Für Fortbildung und Umschulung gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend (§ 67 BBiG).
Rechtsgrundlagen
- BBiG §§ 64–67
