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Landesrecht

Schulgesetz NRW (SchulG)

Alle 136 Paragrafen im Volltext – Schulstruktur, Berufskolleg mit der Berufsschule, Berufsschulpflicht in der Sekundarstufe II, Schulverhältnis, Leistungsbewertung und Abschlüsse. Das Landesrecht ergänzt BBiG und JArbSchG am Lernort Berufsschule.

Quelle: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. 2025 S. 501). recht.nrw.de

136 Treffer

(1) Nach der Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§ 22 Abs. 4) oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II. (2) Wer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zu dessen Ende schulpflichtig. (3) Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Die Schulaufsichtsbehörde kann Schulpflichtige, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, vom weiteren Besuch der Schule befreien. Die Schulpflicht endet vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mit dem erfolgreichen Abschluss eines Bildungsganges der Sekundarstufe II. Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Die Schulpflicht endet vor den in Absatz 2 und 3 festgelegten Zeitpunkten, wenn nach Festlegung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die bisherige Ausbildung den weiteren Schulbesuch entbehrlich macht oder die obere Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall eine entsprechende Feststellung trifft. (5) Wer nach dem Ende der Schulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, die Berufsschule zu besuchen, solange das Berufsausbildungsverhältnis besteht.

Landesrecht Nordrhein-Westfalen. Ohne Gewähr – maßgeblich ist die amtliche Fassung. Andere Bundesländer haben eigene Schulgesetze mit abweichenden Regelungen zur Berufsschulpflicht.