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Rechtsgrundlagen

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Alle 65 Paragrafen im Volltext – Arbeitszeit, Ruhepausen, Nachtruhe, Berufsschule, Urlaub und Beschäftigungsverbote für Auszubildende unter 18 Jahren.

Quelle: gesetze-im-internet.de – JArbSchG · Stand: zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024

65 Treffer

(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. (2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten. (2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden. (3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.

Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz). Ohne Gewähr – maßgeblich ist die amtliche Fassung.