Handlungsfeld 4
Ausbildungszeugnis
Einfaches und qualifiziertes Zeugnis am Ende der Ausbildung.
Ausbildende stellen bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis aus (§ 16 BBiG). Das einfache Zeugnis enthält Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie erworbene Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Auf Verlangen der Auszubildenden werden zusätzlich Angaben zu Verhalten, Leistung und besonderen fachlichen Fähigkeiten aufgenommen (qualifiziertes Zeugnis). Elektronische Form ist ausgeschlossen; das Zeugnis muss wahr und wohlwollend sein.
Rechtsgrundlagen
- BBiG § 16
