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Handlungsfeld 4

Elektronisches Ausbildungszeugnis

Mit Einwilligung der Auszubildenden ist das Ausbildungszeugnis elektronisch möglich; ein einfacher PDF-Anhang genügt nicht.

Bei Ende der Ausbildung ist grundsätzlich ein schriftliches Ausbildungszeugnis zu erteilen. Mit Einwilligung der Auszubildenden darf es nach § 16 Abs. 1 BBiG in elektronischer Form ausgestellt werden. Ohne Einwilligung bleibt es beim schriftlichen Zeugnis.

Elektronische Form ist nicht bloß Textform: Nach § 126a BGB sind der Name der ausstellenden Person und eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Ein Scan der Unterschrift oder ein unsignierter PDF-Anhang per E-Mail genügt nicht. Hat die ausbildende Vertragspartei nicht selbst ausgebildet, soll auch der/die Ausbilder:in unterzeichnen.

Praxisbeispiel: Eine Auszubildende willigt in die elektronische Ausstellung ein. Der Betrieb erstellt das Zeugnis mit qualifizierter elektronischer Signatur. Lehnt sie die elektronische Form ab, erhält sie das schriftliche Zeugnis. Die Einwilligung ändert weder den Zeugnisanspruch noch die erforderlichen Inhalte.

Rechtsgrundlagen

  • BBiG § 16 Abs. 1
  • BGB § 126a
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Quellen & weiterführende Links

Siehe auch