Handlungsfeld 4
Virtuelle Teilnahme von Prüfenden
Die zuständige Stelle kann Prüfende per Bild und Ton zuschalten – keine allgemeine Erlaubnis zur Prüfung von zu Hause.
§ 42a BBiG ermöglicht die virtuelle Teilnahme von Prüfenden an geeigneten Prüfungsleistungen, wenn die zuständige Stelle dies bestimmt. Prüflinge bleiben unter Aufsicht an einem von ihr festgelegten Ort; mindestens 1 prüfende Person ist dort anwesend. Das ist keine allgemeine Erlaubnis, als Prüfling von zu Hause teilzunehmen.
Die Einladung muss über die Durchführung informieren. Die zuständige Stelle legt funktionsfähige, barrierefreie Videokonferenztechnik fest; Prüflinge und Prüfende erhalten vorher ausreichend Gelegenheit zum Kennenlernen. Während der Prüfung steht eine technisch sachkundige Person bereit. Zeitverlust durch vorübergehende technische Störungen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, wird durch entsprechende Zeitverlängerung ausgeglichen. Die Videokonferenz darf nicht aufgezeichnet werden.
Bei Anträgen einzelner Prüfender gelten zusätzlich die Zustimmungserfordernisse des § 42a Abs. 1 Satz 2 BBiG. Auch Ausschuss- und Delegationssitzungen können nach Entscheidung der zuständigen Stelle elektronisch stattfinden (§ 42a Abs. 2).
Praxisbeispiel: Eine prüfende Person wird für eine geeignete mündliche Prüfungsleistung per Videokonferenz zugeschaltet. Der Prüfling und mindestens eine weitere prüfende Person sind im festgelegten Prüfungsraum. Die Kammer organisiert Technik und Aufsicht; eine private Videoverbindung ersetzt diese Voraussetzungen nicht.
Rechtsgrundlagen
- BBiG § 42a
