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Handlungsfeld 2

Berufsausbildungsvertrag

Vertragsinhalte, Schriftform und Eintragung im Verzeichnis.

Vor Beginn der Ausbildung ist ein Berufsausbildungsvertrag zu schließen (§ 10 BBiG). Der wesentliche Inhalt ist unverzüglich, spätestens vor Ausbildungsbeginn, in Textform abzufassen (§ 11 BBiG): Art, sachliche und zeitliche Gliederung, Beginn und Dauer, Ausbildungsstätte, tägliche Ausbildungszeit, Probezeit, Vergütung, Urlaub, Kündigungsvoraussetzungen, Hinweise auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.

Der Vertrag ist unverzüglich in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der zuständigen Stelle (z. B. IHK) einzutragen (§§ 34–36 BBiG). Bei Minderjährigen unterschreiben die gesetzlichen Vertreter mit; die ärztliche Erstuntersuchung nach JArbSchG ist vorzulegen.

Unzulässig sind Vereinbarungen, die den Auszubildenden für die Zeit nach der Ausbildung in der Berufsausübung beschränken (§ 12 BBiG).

Rechtsgrundlagen

  • BBiG §§ 10–12, 34–36
  • JArbSchG §§ 32, 33
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Original: Muster-Ausbildungsvertrag

Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse mit Vertragsmuster (PDF, 11 Seiten) – zum Ansehen, Herunterladen und Ausdrucken. Das Formular ist ausfüllbar: herunterladen, im Adobe Acrobat Reader öffnen, ausfüllen und speichern.

Muster-Ausbildungsvertrag öffnen (PDF) →

Siehe auch