Handlungsfeld 2
Probezeit
Mindestens ein, höchstens vier Monate – Kündigung ohne Frist.
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt mindestens einen und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG). Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG) – schriftlich.
Die Probezeit dient beiden Seiten zur Prüfung der Eignung und Neigung. Empfehlenswert sind strukturierte Zwischen- und Probezeitgespräche mit dokumentierter Beurteilung.
Rechtsgrundlagen
- BBiG §§ 20, 22
