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Handlungsfeld 2

Ausbildungsvergütung

Angemessen, jährlich steigend, Mindestvergütung nach § 17 BBiG.

Ausbildende haben eine angemessene Vergütung zu gewähren, die mit fortschreitender Ausbildung mindestens jährlich ansteigt (§ 17 BBiG). Tarifgebundene Betriebe dürfen die tarifliche Vergütung nicht unterschreiten.

Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt die gesetzliche Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG mit jährlicher Anpassung. Die Vergütung ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen (§ 18 BBiG); Fortzahlung u. a. bei Freistellung und Krankheit (§ 19 BBiG).

Rechtsgrundlagen

  • BBiG §§ 17–19
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