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Handlungsfeld 1, 3

Digitales mobiles Ausbilden

Ausbildung auf Distanz ist in angemessenem Umfang möglich, wenn Inhalte, Orte, Technik und Begleitung geeignet sind.

Nach § 28 Abs. 2 BBiG können Ausbildungsinhalte in angemessenem Umfang digital vermittelt werden, ohne dass Auszubildende und Ausbilder:innen gleichzeitig am selben Ort sind. Informationstechnik muss eingesetzt werden; Inhalte und Aufenthaltsorte müssen sich für das Lernen auf Distanz eignen. Die Qualität muss der Ausbildung bei gemeinsamer Anwesenheit gleichwertig sein.

Ausbilder:innen müssen insbesondere jederzeit zu den betriebsüblichen Zeiten erreichbar sein, den Lernprozess steuern und begleiten sowie die Lernfortschritte kontrollieren. Bloßes Versenden von Aufgaben ohne Betreuung genügt nicht. Es gibt keinen pauschalen Anspruch auf Homeoffice oder eine vollständige Fernausbildung.

Praxisbeispiel: Eine Auszubildende bearbeitet am geeigneten mobilen Arbeitsplatz eine Kalkulation mit der betrieblichen Software. Der/Die Ausbilder:in bespricht das Lernziel, bleibt erreichbar und kontrolliert anschließend Vorgehen und Ergebnis. Eine sicherheitskritische Maschinenunterweisung ist nicht allein deshalb für Distanzlernen geeignet, weil eine Videokonferenz möglich ist.

Rechtsgrundlagen

  • BBiG § 28 Abs. 2
  • BBiG § 14 Abs. 1 Nr. 3
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Quellen & weiterführende Links

Siehe auch