Handlungsfeld 2, 3
Digitale Endgeräte und Ausbildungsmittel
Ausbildende stellen erforderliche Ausbildungsmittel kostenlos bereit – einschließlich zusätzlicher Hard- und Software für mobiles Ausbilden.
Ausbildende stellen die für Berufsausbildung sowie Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlichen Ausbildungsmittel kostenlos bereit (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Die Pflicht für Prüfungen gilt auch, wenn diese erst nach Ende des Ausbildungsverhältnisses stattfinden.
Für digitales mobiles Ausbilden muss zusätzlich erforderliche Hard- und Software kostenlos bereitstehen: Kosten für Auszubildende 0 Euro. Entscheidend ist die Erforderlichkeit; daraus folgt kein pauschaler Anspruch auf ein beliebiges privates Wunschgerät und keine Pflicht, Eigentum am Gerät zu übertragen.
Praxisbeispiel: Ein Betrieb plant begleitete mobile Lerneinheiten mit einer Fachanwendung. Dafür stellt er einen geeigneten Laptop und die benötigte Software kostenfrei zur Nutzung bereit, statt den Kauf durch die Auszubildenden zu verlangen.
Rechtsgrundlagen
- BBiG § 14 Abs. 1 Nr. 3
- BBiG § 28 Abs. 2
