Handlungsfeld 2, 3
Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb
Notwendige Wege zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte zählen zur Ausbildungszeit, nicht pauschal der Weg von zu Hause.
Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG werden Unterricht, Pausen und notwendige Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte auf die Ausbildungszeit angerechnet. Gemeint sind nicht pauschal die Wege zwischen Wohnung und Berufsschule oder Betrieb. Für unter 18-Jährige gilt § 9 JArbSchG.
Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von jeweils mindestens 45 Minuten wird einmal pro Woche bereits mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet. Dafür werden Wegezeiten nicht nochmals zusätzlich aufgeschlagen. Bei entsprechendem Blockunterricht gilt die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit.
Praxisbeispiel: Eine volljährige Auszubildende hat am zweiten Berufsschultag der Woche vier Unterrichtsstunden à 45 Minuten, 30 Minuten Schulpause und anschließend 30 Minuten notwendigen Weg zum Betrieb. Vor der weiteren betrieblichen Ausbildung sind 240 Minuten, also vier Stunden, anzurechnen; zusätzlich gelten die übrigen Arbeitszeit- und Pausenregeln.
Rechtsgrundlagen
- BBiG § 15 Abs. 2 und 3
- JArbSchG § 9
