Handlungsfeld 1
Persönliche und fachliche Eignung
Wer ausbilden darf – Voraussetzungen nach BBiG.
Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist (§ 28 BBiG). Persönlich ungeeignet ist insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt bzw. schwer gegen BBiG-Vorschriften verstoßen hat (§ 29 BBiG).
Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (§ 30 BBiG). Der pädagogische Teil wird über die AEVO-Prüfung nachgewiesen.
Zusätzlich muss die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung geeignet sein (§ 27 BBiG); fehlende Inhalte können über Verbundausbildung oder überbetriebliche Ausbildungsstätten abgedeckt werden.
Rechtsgrundlagen
- BBiG §§ 27–30
- JArbSchG § 25
