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Handlungsfeld 1, 2, 3, 4

AEVO – Ausbilder-Eignungsverordnung

Rechtsverordnung über den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung.

Die Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV, kurz AEVO) regelt, wie Ausbilderinnen und Ausbilder ihre berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachweisen. Sie gilt für alle anerkannten Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz.

Die Eignung umfasst nach § 2 AEVO vier Handlungsfelder: Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen, Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung mitwirken, Ausbildung durchführen sowie Ausbildung abschließen. § 3 AEVO konkretisiert die zugehörigen Kompetenzen.

Der Nachweis erfolgt über eine schriftliche Prüfung (Handlungsfelder 1–4, i. d. R. 180 Minuten) und eine praktische Prüfung (Präsentation oder praktische Durchführung einer Ausbildungssituation mit anschließendem Prüfungsgespräch).

Rechtsgrundlagen

  • AEVO §§ 1–5
  • BBiG §§ 28–30
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Siehe auch