Handlungsfeld 1, 2
Betriebsrat und JAV
Mitbestimmung bei Berufsbildung, Auswahl und Einstellung.
Der Betriebsrat fördert die Berufsbildung (§ 96 BetrVG), bestimmt bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen mit (§ 98 BetrVG) und hat Beteiligungsrechte bei Auswahlrichtlinien (§ 95) und Einstellungen (§ 99 BetrVG).
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) vertritt die Interessen der Auszubildenden und unter 18-Jährigen; sie wirkt über den Betriebsrat mit (§§ 60 ff. BetrVG).
Rechtsgrundlagen
- BetrVG §§ 60 ff., 92, 95, 96–99
