(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können. (2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.
Tarifvertragsgesetz (TVG)
Alle 15 Paragrafen im Volltext – Inhalt und Form des Tarifvertrags, Tarifgebundenheit, Wirkung der Rechtsnormen und Allgemeinverbindlichkeit.
Quelle: gesetze-im-internet.de – TVG · Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.4.2026
15 Treffer
Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz). Ohne Gewähr – maßgeblich ist die amtliche Fassung.
