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Rechtsgrundlagen

Handwerksordnung (HwO)

174 Paragrafen im Volltext – besonders relevant für die AEVO: der Zweite Teil „Berufsbildung im Handwerk“ (§§ 21 ff.) mit Eignung zum Einstellen und Ausbilden, Ausbildungsordnung, Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, Prüfungswesen und Meisterprüfung.

Quelle: gesetze-im-internet.de – HwO

174 Treffer

(1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn 1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist, und 2. die Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird. (2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.

Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz). Ohne Gewähr – maßgeblich ist die amtliche Fassung.