Ein schriftliches Ausbildungszeugnis dokumentiert den Abschluss der Berufsausbildung und ist für die weitere Bewerbung des Auszubildenden wichtig. Ausbilder wirken daran mit, indem sie dokumentierte Leistungsbeurteilungen fachlich auswerten und in eine rechtssichere, faire und aussagekräftige Zeugnisform bringen.
Kernpunkte
• Anspruch bei Beendigung: Jeder Auszubildende erhält bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis – unabhängig davon, ob die Abschlussprüfung bestanden wurde.
• Einfaches Zeugnis als Mindestinhalt: Es enthält Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
• Qualifiziertes Zeugnis auf Verlangen: Nur wenn der Auszubildende es verlangt, werden zusätzlich Leistung und Verhalten beurteilt. Dazu gehören z. B. Arbeitsqualität, Fachkenntnisse, Lernbereitschaft, Zuverlässigkeit, Selbstständigkeit, Teamverhalten und Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden.
• Grundlage sind Beurteilungen: Heranzuziehen sind z. B. Ausbildungsnachweise, Beurteilungsbögen, Feedbackgespräche, Versetzungsberichte, Projektarbeiten, betriebliche Lernziele und Beobachtungen aus den Fachabteilungen. Maßstab sind Ausbildungsordnung, Ausbildungsrahmenplan und betrieblicher Ausbildungsplan.
• Zeugnisgrundsätze: Das Zeugnis muss wahr, wohlwollend, klar, vollständig und verständlich sein. Es darf den beruflichen Werdegang nicht unnötig erschweren, aber auch keine falschen positiven Aussagen enthalten.
• Keine unzulässigen Inhalte: Angaben zu Krankheit, Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Gewerkschaftszugehörigkeit, politischen Ansichten, privaten Umständen oder Abmahnungen gehören grundsätzlich nicht in das Zeugnis.
• Form und Unterzeichnung: Das Zeugnis muss schriftlich erstellt werden; elektronisch nur mit Einwilligung der Auszubildenden. Hat der Ausbildende die Ausbildung nicht selbst durchgeführt, soll auch der Ausbilder unterschreiben.
• Formulierungen: Übliche Zeugnisformulierungen müssen eindeutig sein. Versteckte Negativbotschaften oder widersprüchliche Aussagen sind zu vermeiden. Die Gesamtbewertung muss zu den Einzelbewertungen passen.
Rechtsgrundlagen
• § 16 Abs. 1 BBiG: Pflicht des Ausbildenden, bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen; elektronisch nur mit Einwilligung der Auszubildenden; Ausbilder soll mitunterzeichnen, wenn der Ausbildende nicht selbst ausgebildet hat.
• § 16 Abs. 2 BBiG: Pflichtangaben zum einfachen Zeugnis; auf Verlangen zusätzlich Angaben zu Verhalten und Leistung.
• § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG: Ausbildende müssen die berufliche Handlungsfähigkeit vermitteln; daraus ergeben sich Beurteilungsmaßstäbe für erworbene Kompetenzen.
• § 3 Abs. 4 Nr. 3 AEVO: Ausbilder müssen an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitwirken können.
• § 94 Abs. 2 BetrVG: Personalbeurteilungsgrundsätze bedürfen in mitbestimmten Betrieben der Zustimmung des Betriebsrats.
• § 82 Abs. 2 BetrVG, § 83 Abs. 1 BetrVG: Beschäftigte können Leistungsbeurteilungen erörtern und Einsicht in ihre Personalakte nehmen.
Prüfungstipp
In der AEVO-Prüfung solltest du klar zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis unterscheiden. Betone: Zeugnisanspruch besteht immer bei Beendigung, Leistungs- und Verhaltensbeurteilung aber nur auf Verlangen. Wichtig ist außerdem der Dreiklang: dokumentierte Leistungsbeurteilung auswerten, rechtliche Mindestinhalte einhalten, wahr und wohlwollend formulieren.
