Die Leistungsfeststellung in der Ausbildung dient nicht der „Benotung um der Note willen“, sondern der Steuerung des Lernprozesses. Ausbilderinnen und Ausbilder vergleichen den Ausbildungsstand mit Ausbildungsordnung, betrieblichem Ausbildungsplan und vereinbarten Lernzielen. Beurteilungen müssen nachvollziehbar, sachlich und förderorientiert sein.
Kernpunkte
• Leistungen feststellen: Geeignete Informationsquellen sind Arbeitsproben, Beobachtungen am Arbeitsplatz, Fachgespräche, Lernerfolgskontrollen, Ausbildungsnachweise, Rückmeldungen aus Fachabteilungen und Berufsschulzeugnisse.
• Bewertungskriterien festlegen: Beurteilt werden fachliche Kompetenzen, Arbeitsqualität, Arbeitsmenge, Selbstständigkeit, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Sozialverhalten und Zuverlässigkeit. Kriterien müssen vorher bekannt, ausbildungsbezogen und messbar sein.
• Objektivität sichern: Bewertungen sollen auf konkreten Beobachtungen beruhen, nicht auf Sympathie oder Einzelereignissen. Typische Beurteilungsfehler sind Halo-Effekt, Milde-/Strengefehler, Tendenz zur Mitte, Vorurteile sowie Überbewertung des ersten oder letzten Eindrucks.
• Beurteilungen auswerten: Ergebnisse werden mit Soll-Anforderungen verglichen: Welche Lernziele wurden erreicht? Wo bestehen Lücken? Liegen Ursachen eher bei Motivation, Verständnis, Arbeitsumfeld, Anleitung oder persönlichen Belastungen?
• Fördermaßnahmen ableiten: Möglich sind zusätzliche Übungsaufgaben, Lernaufträge, Nachschulungen, Patensysteme, Versetzung in geeignete Abteilungen, intensivere Anleitung, Lernzeitplanung oder Unterstützung bei Prüfungsvorbereitung.
• Fördergespräch führen: Das Gespräch sollte vorbereitet, wertschätzend und lösungsorientiert sein. Ablauf: Anlass und Ziel nennen, Selbst einschätzung des Auszubildenden einholen, konkrete Beobachtungen schildern, Ursachen klären, Maßnahmen vereinbaren, Termine und Erfolgskriterien festlegen, Ergebnis dokumentieren.
• Dokumentation: Beurteilungen und Gesprächsergebnisse müssen sachlich, datensparsam und vertraulich dokumentiert werden. Sie dienen der Ausbildungssteuerung, nicht der bloßen Sanktion.
Rechtsgrundlagen
• BBiG § 14: Ausbildende müssen dafür sorgen, dass die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, Ausbildung planmäßig erfolgt und Auszubildende charakterlich gefördert sowie vor Gefährdungen geschützt werden.
• BBiG § 13: Auszubildende müssen sich bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, Weisungen befolgen, Ausbildungsnachweise führen und an Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen.
• BBiG § 16: Bei Beendigung der Ausbildung ist ein Zeugnis auszustellen; auf Verlangen auch mit Angaben zu Leistung und Verhalten.
• BBiG § 37, § 38, § 43, § 48: Regeln Abschlussprüfung, Prüfungsgegenstand, Zulassung und Zwischenprüfung; Prüfungsergebnisse sind wichtige Hinweise für Förderbedarf.
• AEVO § 3: Ausbilder müssen die Ausbildung durchführen können, insbesondere Lernprozesse fördern, Leistungen kontrollieren und Auszubildende beurteilen.
• BetrVG § 94: Beurteilungsgrundsätze im Betrieb bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats.
• BetrVG § 82, § 83: Arbeitnehmer haben Erörterungsrechte und das Recht auf Einsicht in ihre Personalakte; Auszubildende gelten betriebsverfassungsrechtlich grundsätzlich als Arbeitnehmer.
• BDSG § 26: Beschäftigtendaten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies für das Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist.
Prüfungstipp
In der AEVO-Prüfung zählt der Dreischritt: objektiv feststellen – transparent bewerten – individuell fördern. Nenne immer konkrete Kriterien, vermeide pauschale Urteile und schließe mit einer verbindlichen Fördervereinbarung.
