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Handlungsfeld 3 · Thema 3.6

Zusätzliche Ausbildungsangebote und Zusatzqualifikationen anbieten

Zusätzliche Angebote erweitern die Ausbildung gezielt und können als geprüfte Zusatzqualifikation bescheinigt werden.

Zusätzliche Ausbildungsangebote dienen dazu, Auszubildende über den Mindeststandard der Ausbildungsordnung hinaus zu fördern. Sie können Defizite ausgleichen, Stärken ausbauen oder auf betriebliche Spezialgebiete vorbereiten. Wichtig ist: Die regulären Ausbildungsziele haben immer Vorrang; Zusatzangebote dürfen die Ausbildung nicht ersetzen oder überlasten.

Kernpunkte

• Zusätzliche Ausbildungsangebote sind betriebliche oder außerbetriebliche Lernmöglichkeiten, die über den Ausbildungsrahmenplan hinausgehen, z. B. Produktschulungen, Projektarbeiten, Wettbewerbe, Auslandsaufenthalte, Prüfungsvorbereitung, Sprachkurse oder IT-Zertifikate.

• Zusatzqualifikationen sind formalisierte, zusätzlich nachweisbare berufliche Kompetenzen. Sie ergänzen oder erweitern die berufliche Handlungsfähigkeit und können in Ausbildungsordnungen vorgesehen sein.

• Der Ausbilder prüft vorab den Bedarf: Passt das Angebot zum Ausbildungsberuf, zum Leistungsstand, zu Interessen und Entwicklungszielen des Auszubildenden sowie zum betrieblichen Bedarf?

• Zusatzangebote sollen transparent geplant werden: Lernziel, Inhalte, Zeitraum, Lernort, Kosten, Betreuung, Nachweis und mögliche Prüfungsform müssen geklärt sein.

• Die Teilnahme sollte freiwillig oder einvernehmlich erfolgen, wenn sie über die vertraglich geschuldete Ausbildung hinausgeht. Bei minderjährigen Auszubildenden sind Arbeitszeit- und Schutzvorschriften besonders zu beachten.

• Leistungsstarke Auszubildende können durch anspruchsvolle Projekte, Zusatzqualifikationen oder Auslandsaufenthalte motiviert werden. Lernschwächere Auszubildende profitieren eher von Förderunterricht, Lernbegleitung oder Prüfungsvorbereitung.

• Zusatzangebote dürfen nicht dazu führen, dass Pflichtinhalte der Ausbildung vernachlässigt werden. Der Ausbildungsrahmenplan und der betriebliche Ausbildungsplan bleiben die Grundlage.

• Ergebnisse sollten dokumentiert werden, z. B. im Ausbildungsnachweis, durch Teilnahmebescheinigungen, Zertifikate oder Zeugnisvermerke.

• Bei geprüften Zusatzqualifikationen erfolgt die Prüfung gesondert; ihr Ergebnis geht nicht in das Ergebnis der Abschlussprüfung ein.

Rechtsgrundlagen

• BBiG § 5: Ausbildungsordnungen können Zusatzqualifikationen vorsehen, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern.

• BBiG § 14: Ausbildende müssen dafür sorgen, dass die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt und das Ausbildungsziel erreicht wird.

• BBiG § 15: Freistellung u. a. für Berufsschule, Prüfungen und bestimmte Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte.

• BBiG § 49: Zusatzqualifikationen werden gesondert geprüft und bescheinigt; das Ergebnis bleibt bei der Abschlussprüfung unberücksichtigt.

• BBiG § 11: Wesentliche Vertragsbedingungen, insbesondere Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, sind schriftlich festzuhalten.

• JArbSchG §§ 8, 9, 10: Arbeitszeit, Berufsschulbesuch und Prüfungen bei Jugendlichen sind zu beachten.

• BetrVG §§ 96 bis 98: Betriebsrat hat Beteiligungsrechte bei Förderung, Einrichtung und Durchführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen.

• AEVO § 3: Ausbilder müssen Ausbildung planen, durchführen und kontrollieren können; dazu gehört die lernzielgerechte Auswahl zusätzlicher Maßnahmen.

Prüfungstipp

In der AEVO-Prüfung solltest du immer begründen: Warum ist das Zusatzangebot geeignet, wie wird es organisiert, welche Rechtsgrenzen gelten und wie wird der Lernerfolg festgestellt? Wichtig ist die Abgrenzung: Ein normales Zusatzangebot ist nicht automatisch eine formale Zusatzqualifikation. Eine Zusatzqualifikation liegt vor, wenn sie rechtlich bzw. prüfungsbezogen vorgesehen ist und gesondert bescheinigt werden kann.

Wichtige Begriffe

Zusätzliches Ausbildungsangebot

Ergänzende Lernmaßnahme über die Pflichtinhalte hinaus, z. B. Projekt, Schulung oder Prüfungsvorbereitung. Sie unterstützt die Entwicklung, ersetzt aber nicht die reguläre Ausbildung.

Zusatzqualifikation

Formalisierte zusätzliche berufliche Kompetenz, die die berufliche Handlungsfähigkeit erweitert. Sie kann nach BBiG gesondert geprüft und bescheinigt werden.

Berufliche Handlungsfähigkeit

Fähigkeit, berufliche Aufgaben selbstständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Sie ist zentrales Ziel der Berufsausbildung.

Ausbildungsrahmenplan

Bestandteil der Ausbildungsordnung, der die zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sachlich und zeitlich gliedert. Er ist Grundlage für den betrieblichen Ausbildungsplan.

Freistellung

Befreiung von der betrieblichen Ausbildungspflicht für gesetzlich vorgesehene Zeiten, z. B. Berufsschule oder Prüfungen. Bei Zusatzmaßnahmen ist zu prüfen, ob ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch besteht.

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