Zusätzliche Ausbildungsangebote dienen dazu, Auszubildende über den Mindeststandard der Ausbildungsordnung hinaus zu fördern. Sie können Defizite ausgleichen, Stärken ausbauen oder auf betriebliche Spezialgebiete vorbereiten. Wichtig ist: Die regulären Ausbildungsziele haben immer Vorrang; Zusatzangebote dürfen die Ausbildung nicht ersetzen oder überlasten.
Kernpunkte
• Zusätzliche Ausbildungsangebote sind betriebliche oder außerbetriebliche Lernmöglichkeiten, die über den Ausbildungsrahmenplan hinausgehen, z. B. Produktschulungen, Projektarbeiten, Wettbewerbe, Auslandsaufenthalte, Prüfungsvorbereitung, Sprachkurse oder IT-Zertifikate.
• Zusatzqualifikationen sind formalisierte, zusätzlich nachweisbare berufliche Kompetenzen. Sie ergänzen oder erweitern die berufliche Handlungsfähigkeit und können in Ausbildungsordnungen vorgesehen sein.
• Der Ausbilder prüft vorab den Bedarf: Passt das Angebot zum Ausbildungsberuf, zum Leistungsstand, zu Interessen und Entwicklungszielen des Auszubildenden sowie zum betrieblichen Bedarf?
• Zusatzangebote sollen transparent geplant werden: Lernziel, Inhalte, Zeitraum, Lernort, Kosten, Betreuung, Nachweis und mögliche Prüfungsform müssen geklärt sein.
• Die Teilnahme sollte freiwillig oder einvernehmlich erfolgen, wenn sie über die vertraglich geschuldete Ausbildung hinausgeht. Bei minderjährigen Auszubildenden sind Arbeitszeit- und Schutzvorschriften besonders zu beachten.
• Leistungsstarke Auszubildende können durch anspruchsvolle Projekte, Zusatzqualifikationen oder Auslandsaufenthalte motiviert werden. Lernschwächere Auszubildende profitieren eher von Förderunterricht, Lernbegleitung oder Prüfungsvorbereitung.
• Zusatzangebote dürfen nicht dazu führen, dass Pflichtinhalte der Ausbildung vernachlässigt werden. Der Ausbildungsrahmenplan und der betriebliche Ausbildungsplan bleiben die Grundlage.
• Ergebnisse sollten dokumentiert werden, z. B. im Ausbildungsnachweis, durch Teilnahmebescheinigungen, Zertifikate oder Zeugnisvermerke.
• Bei geprüften Zusatzqualifikationen erfolgt die Prüfung gesondert; ihr Ergebnis geht nicht in das Ergebnis der Abschlussprüfung ein.
Rechtsgrundlagen
• BBiG § 5: Ausbildungsordnungen können Zusatzqualifikationen vorsehen, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern.
• BBiG § 14: Ausbildende müssen dafür sorgen, dass die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt und das Ausbildungsziel erreicht wird.
• BBiG § 15: Freistellung u. a. für Berufsschule, Prüfungen und bestimmte Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte.
• BBiG § 49: Zusatzqualifikationen werden gesondert geprüft und bescheinigt; das Ergebnis bleibt bei der Abschlussprüfung unberücksichtigt.
• BBiG § 11: Wesentliche Vertragsbedingungen, insbesondere Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, sind schriftlich festzuhalten.
• JArbSchG §§ 8, 9, 10: Arbeitszeit, Berufsschulbesuch und Prüfungen bei Jugendlichen sind zu beachten.
• BetrVG §§ 96 bis 98: Betriebsrat hat Beteiligungsrechte bei Förderung, Einrichtung und Durchführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen.
• AEVO § 3: Ausbilder müssen Ausbildung planen, durchführen und kontrollieren können; dazu gehört die lernzielgerechte Auswahl zusätzlicher Maßnahmen.
Prüfungstipp
In der AEVO-Prüfung solltest du immer begründen: Warum ist das Zusatzangebot geeignet, wie wird es organisiert, welche Rechtsgrenzen gelten und wie wird der Lernerfolg festgestellt? Wichtig ist die Abgrenzung: Ein normales Zusatzangebot ist nicht automatisch eine formale Zusatzqualifikation. Eine Zusatzqualifikation liegt vor, wenn sie rechtlich bzw. prüfungsbezogen vorgesehen ist und gesondert bescheinigt werden kann.
