In Handlungsfeld 3 geht es darum, Ausbildung praktisch durchzuführen. Methoden und Medien sind dabei kein Selbstzweck: Sie müssen zum Lernziel, zum Ausbildungsstand, zur Zielgruppe, zur betrieblichen Situation und zu Sicherheitsanforderungen passen.
Kernpunkte
• Ausgangspunkt ist das Lernziel: Kognitive Ziele benötigen z. B. Lehrgespräch, Erklärvideo oder Lernauftrag; psychomotorische Ziele eignen sich für Demonstration, Übung oder Vier-Stufen-Methode; affektive Ziele für Feedback, Rollenspiel oder Reflexion.
• Zielgruppe berücksichtigen: Alter, Vorwissen, Sprachstand, Motivation, Lerntempo, Lernschwierigkeiten, digitale Kompetenzen und bisherige Praxiserfahrung beeinflussen die Methodenwahl.
• Methoden passend einsetzen:
• Vier-Stufen-Methode: geeignet für klar strukturierte praktische Fertigkeiten, z. B. Maschine vorbereiten, Werkzeug nutzen.
• Lehrgespräch: aktiviert Vorwissen und fördert Verständnis, wenn Auszubildende bereits Grundlagen besitzen.
• Leittextmethode: stärkt selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren anhand von Leitfragen.
• Projektmethode: fördert Handlungskompetenz, Teamarbeit und Problemlösung bei komplexeren Aufgaben.
• Rollenspiel/Fallmethode: geeignet für Kommunikation, Beratung, Konflikte oder Kundenkontakt.
• Medien zielgerichtet wählen: Modelle, Werkstücke, Checklisten, digitale Lernplattformen, Präsentationen, Videos, Fachliteratur oder Simulationen unterstützen Lernen nur dann, wenn sie verständlich, aktuell, barrierearm und fachlich korrekt sind.
• Methodenmix nutzen: Wechsel zwischen Erklären, Vormachen, Erarbeiten, Üben, Anwenden und Reflektieren erhöht Aufmerksamkeit und Lernerfolg.
• Sicherheit und Datenschutz beachten: Bei Maschinen, Gefahrstoffen, Kundendaten oder digitalen Tools müssen Unterweisungen, Aufsicht, Berechtigungen und Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
• Lernerfolg sichern: Beobachtung, Kontrollfragen, Arbeitsproben, Feedback und Selbstreflexion zeigen, ob das Lernziel erreicht wurde. Bei Bedarf Methode, Tempo oder Medium anpassen.
Rechtsgrundlagen
• AEVO § 3: beschreibt die Handlungsfelder der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung, insbesondere das Durchführen der Ausbildung einschließlich lernförderlicher Methoden und Medien.
• BBiG § 14 Abs. 1 Nr. 1: Ausbildende müssen dafür sorgen, dass Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird.
• BBiG § 14 Abs. 1 Nr. 3: erforderliche Ausbildungsmittel sind kostenlos bereitzustellen.
• BBiG § 13: Auszubildende müssen sich bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben und Weisungen im Rahmen der Ausbildung befolgen.
• ArbSchG § 12: Beschäftigte sind ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen.
• JArbSchG § 29: Jugendliche sind über Unfall- und Gesundheitsgefahren zu unterweisen, vor Beschäftigungsbeginn und danach mindestens halbjährlich.
• JArbSchG § 22: gefährliche Arbeiten für Jugendliche sind grundsätzlich verboten, Ausnahmen gelten u. a. bei Ausbildungsnotwendigkeit, Aufsicht und ausreichendem Schutz.
• BetrVG § 98: Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen.
Prüfungstipp
Begründe in der AEVO-Prüfung immer die Auswahl: Lernziel, Zielgruppe, Methode, Medium, Sicherheitsaspekte und Lernerfolgskontrolle. Eine gute Antwort zeigt, warum genau diese Methode für genau diese Auszubildenden in dieser Situation geeignet ist.
