Betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben verbinden die Vorgaben des Ausbildungsplans mit realen Arbeits- und Geschäftsprozessen. Ziel ist nicht bloß Beschäftigung, sondern der planmäßige Aufbau beruflicher Handlungsfähigkeit: Auszubildende sollen typische Aufgaben zunehmend selbstständig, fachgerecht, sicher und verantwortungsbewusst bearbeiten.
Kernpunkte
• Ausgangspunkt ist der betriebliche Ausbildungsplan. Er konkretisiert den Ausbildungsrahmenplan des jeweiligen Ausbildungsberufs für den Betrieb und ordnet Inhalte zeitlich und sachlich.
• Geeignete Aufgaben werden aus echten betrieblichen Prozessen abgeleitet, z. B. Kundenauftrag bearbeiten, Ware prüfen, Angebot erstellen, Maschine einrichten oder Reklamation dokumentieren.
• Jede Lern- und Arbeitsaufgabe braucht ein klares Lernziel: Was soll der Auszubildende danach wissen, können oder beurteilen können? Lernziele sollten beobachtbar und überprüfbar formuliert sein.
• Die Aufgabe muss zum Ausbildungsstand passen. Sie darf weder unterfordern noch überfordern und soll einen erkennbaren Lernfortschritt ermöglichen.
• Bewährt ist die Orientierung an der vollständigen Handlung: informieren, planen, entscheiden, ausführen, kontrollieren und bewerten. So werden Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz gefördert.
• Der Ausbilder legt Rahmenbedingungen fest: Arbeitsauftrag, benötigte Materialien, Zeitrahmen, Qualitätsanforderungen, Sicherheitsregeln, Ansprechpartner und Kriterien der Erfolgskontrolle.
• Lernaufgaben sollen zunehmend komplexer werden: anfangs stark angeleitet, später teilselbstständig und schließlich selbstständig mit Auswertung.
• Wichtig ist die Reflexion: Nach der Aufgabe werden Ergebnis, Vorgehen, Fehler, Verbesserungen und Transfer auf ähnliche Situationen besprochen.
• Arbeitsaufgaben dürfen nicht nur der Arbeitsleistung des Betriebs dienen. Sie müssen einen Ausbildungszweck haben und in den Ausbildungsplan passen.
• Bei Jugendlichen sind Arbeitszeit, Pausen, gefährliche Arbeiten und Aufsicht besonders zu beachten.
Rechtsgrundlagen
• BBiG § 5: Ausbildungsordnungen enthalten u. a. Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan und Prüfungsanforderungen.
• BBiG § 11 Abs. 1 Nr. 1: Die Vertragsniederschrift muss Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung enthalten.
• BBiG § 14 Abs. 1 Nr. 1: Ausbildende müssen dafür sorgen, dass die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird.
• BBiG § 14 Abs. 1 Nr. 5: Auszubildenden dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
• AEVO § 3 Abs. 1 Nr. 3: Ausbilder müssen Ausbildung durchführen können; dazu gehört die Entwicklung und Gestaltung betrieblicher Lern- und Arbeitsaufgaben.
• JArbSchG §§ 8, 11, 13, 14 und 22: Regeln zu Arbeitszeit, Ruhepausen, Freizeit, Nachtruhe und gefährlichen Arbeiten bei Jugendlichen.
• BetrVG § 98: Besteht ein Betriebsrat, hat er bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen mitzubestimmen.
Prüfungstipp
In der AEVO-Prüfung sollte deutlich werden: Eine gute Lernaufgabe ist aus dem Ausbildungsplan abgeleitet, betrieblich realistisch, rechtlich zulässig, methodisch geplant und wird ausgewertet. Nenne immer Lernziel, Ablauf, Unterstützung, Kontrolle und Reflexion.
