Die Probezeit ist die erste und besonders wichtige Phase der Berufsausbildung. Ausbildende und Auszubildende prüfen, ob Beruf, Betrieb, Anforderungen und Zusammenarbeit zusammenpassen. Damit die Bewertung fair und rechtssicher ist, muss die Probezeit geplant, begleitet und dokumentiert werden.
Kernpunkte
• Dauer festlegen: Die Probezeit muss im Ausbildungsvertrag vereinbart werden und beträgt nach BBiG mindestens 1 Monat und höchstens 4 Monate.
• Einstieg organisieren: Zu Beginn sollten Ausbildungsbetrieb, Ansprechpartner, Sicherheitsregeln, Arbeitszeiten, Berufsschule, Ausbildungsplan und Erwartungen erklärt werden.
• Ausbildungsplan nutzen: Auch in der Probezeit muss planmäßig ausgebildet werden. Geeignete erste Lernaufgaben ermöglichen eine realistische Einschätzung von Interesse, Lernfähigkeit und Verhalten.
• Beobachtung strukturieren: Bewertet werden z. B. Lernbereitschaft, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Teamfähigkeit, Sorgfalt, Auffassungsgabe, Kommunikation und Umgang mit Feedback.
• Feedbackgespräche führen: Sinnvoll sind ein Startgespräch, ein Zwischengespräch und ein Abschlussgespräch. Rückmeldungen sollen konkret, wertschätzend und entwicklungsorientiert sein.
• Fördermaßnahmen ableiten: Bei Problemen können zusätzliche Erklärungen, Lernaufgaben, engere Anleitung, Gespräche mit Berufsschule oder Eltern bei Minderjährigen sowie klare Zielvereinbarungen helfen.
• Dokumentation sichern: Beobachtungen, Gespräche, Ziele und Ergebnisse sollten nachvollziehbar festgehalten werden. Das schützt vor subjektiven Entscheidungen und hilft in der Prüfung als Nachweis professionellen Handelns.
• Bewertung am Ende: Am Ende wird entschieden, ob das Ausbildungsverhältnis fortgesetzt wird. Die Bewertung soll fachliche, persönliche und soziale Kriterien berücksichtigen.
• Kündigung beachten: Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei Minderjährigen ist sie gegenüber den gesetzlichen Vertretern zu erklären.
• Beteiligungsrechte prüfen: Gibt es einen Betriebsrat, ist er vor jeder Kündigung anzuhören. Bei Einstellungen können Mitbestimmungsrechte bestehen.
Rechtsgrundlagen
• BBiG § 10: Berufsausbildungsvertrag als Grundlage des Ausbildungsverhältnisses.
• BBiG § 11: Vertragsniederschrift mit wesentlichen Vertragsbedingungen, u. a. Angaben zur Probezeit.
• BBiG § 13: Pflichten der Auszubildenden, z. B. Lernpflicht, Weisungen beachten, Berichtsheft führen.
• BBiG § 14: Pflichten der Ausbildenden, z. B. planmäßige Ausbildung, geeignete Ausbilder, Ausbildungsmittel kostenlos bereitstellen.
• BBiG § 15: Freistellung für Berufsschule und Prüfungen.
• BBiG § 20: Probezeit mindestens 1 Monat, höchstens 4 Monate.
• BBiG § 22: Kündigung während der Probezeit jederzeit ohne Kündigungsfrist; Schriftform erforderlich.
• JArbSchG §§ 8–10: Arbeitszeit und Berufsschulregelungen für Jugendliche.
• JArbSchG § 32: Erstuntersuchung vor Beschäftigungsbeginn bei Jugendlichen.
• BetrVG § 99: Beteiligung des Betriebsrats bei Einstellungen in mitbestimmungspflichtigen Betrieben.
• BetrVG § 102: Anhörung des Betriebsrats vor jeder Kündigung.
• AEVO § 3: Handlungsfelder der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung, insbesondere Durchführung der Ausbildung.
Prüfungstipp
In der AEVO-Prüfung nicht nur die Kündigung nennen. Wichtig ist der pädagogische Prozess: Probezeit vorbereiten, Lernziele festlegen, beobachten, Feedback geben, fördern, dokumentieren und erst danach bewerten. Gute Antworten verbinden Fürsorgepflicht, Ausbildungsqualität und rechtliche Sicherheit.
