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Handlungsfeld 2 · Thema 2.6

Möglichkeiten der Berufsausbildung im Ausland prüfen

Auslandsaufenthalte in der Ausbildung rechtssicher planen, begründen und mit Betrieb, IHK und Berufsschule abstimmen.

Ein Ausbildungsabschnitt im Ausland kann die fachliche, sprachliche und persönliche Entwicklung von Auszubildenden fördern. Für die AEVO-Prüfung ist wichtig: Er ist kein Urlaub und kein beliebiger Austausch, sondern muss dem Ausbildungsziel dienen, geplant, betreut und dokumentiert werden.

Kernpunkte

• Eignung prüfen: Ein Auslandsaufenthalt ist sinnvoll, wenn dort Inhalte vermittelt werden, die zum Ausbildungsrahmenplan passen, z. B. internationale Kundenkommunikation, andere Arbeitsverfahren oder Fremdsprachenpraxis.

• Dauer beachten: Nach BBiG darf ein Teil der Berufsausbildung im Ausland stattfinden. Die Gesamtdauer soll höchstens ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer betragen.

• Ausbildungsplan erstellen: Lernziele, Tätigkeiten, Zeitraum, Einsatzort, Ansprechpartner, Betreuung, Nachweise und Beurteilung müssen vorher festgelegt werden. Bei längeren Aufenthalten ist die zuständige Stelle einzubeziehen.

• Ausbildungsvertrag prüfen: Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte sollten im Vertrag bzw. in einer Zusatzvereinbarung klar geregelt sein. Dazu gehören Kosten, Vergütung, Arbeitszeit, Unterkunft, Versicherung und Rückkehrregelung.

• Berufsschule abstimmen: Die Schulpflicht bzw. der Berufsschulunterricht entfällt nicht automatisch. Es sind Freistellung, Lernaufträge, digitale Teilnahme oder Nacharbeit zu klären.

• Vergütung und Betreuung: Das Ausbildungsverhältnis besteht fort. Der Ausbildungsbetrieb bleibt verantwortlich, dass die Ausbildung ordnungsgemäß verläuft. Die Ausbildungsvergütung läuft grundsätzlich weiter.

• Minderjährige besonders schützen: Bei Jugendlichen sind Einwilligungen der gesetzlichen Vertreter, Arbeitszeitgrenzen, Ruhezeiten, gefährliche Arbeiten und Betreuung besonders sorgfältig zu prüfen.

• Organisation klären: Erforderlich sein können Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis, Visum, A1-Bescheinigung innerhalb der EU, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie Notfallkontakte.

• Fördermöglichkeiten nutzen: Programme wie Erasmus+ oder AusbildungWeltweit können Mobilität finanziell unterstützen. Der Betrieb sollte Fristen, Nachweise und Förderbedingungen rechtzeitig prüfen.

Rechtsgrundlagen

• § 2 Abs. 3 BBiG: Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient; die Dauer soll ein Viertel der Ausbildungsdauer nicht überschreiten.

• § 11 BBiG: Wesentliche Vertragsinhalte sind in Textform abzufassen, u. a. Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte.

• § 14 BBiG: Ausbildende müssen dafür sorgen, dass die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird.

• § 15 BBiG: Freistellung für Berufsschule und Prüfungen ist zu beachten.

• § 17 BBiG: Anspruch auf angemessene Ausbildungsvergütung.

• § 76 BBiG: Zuständige Stelle überwacht die Durchführung; bei Auslandsaufenthalten von mehr als acht Wochen ist ein abgestimmter Plan erforderlich.

• JArbSchG, insbesondere §§ 8, 11, 14, 22: Arbeitszeit, Ruhepausen, Nachtarbeit und gefährliche Arbeiten bei Jugendlichen beachten.

• BetrVG §§ 96 bis 98: Bei bestehendem Betriebsrat sind Fragen der Berufsbildung zu beraten bzw. Beteiligungsrechte zu beachten.

• § 3 AEVO: Ausbilder müssen Ausbildung planen, vorbereiten, durchführen und kontrollieren können.

Prüfungstipp

In der mündlichen oder schriftlichen AEVO-Prüfung immer mit dem Ausbildungsziel beginnen: Passt der Auslandseinsatz zum Ausbildungsrahmenplan? Danach Dauer, IHK-Abstimmung, Berufsschule, Vertrag, Betreuung, Versicherung und Jugendschutz systematisch prüfen.

Wichtige Begriffe

Auslandsabschnitt

Zeitlich begrenzter Teil der Berufsausbildung, der in einem ausländischen Betrieb oder einer ausländischen Einrichtung durchgeführt wird.

Ausbildungsziel

Die berufliche Handlungsfähigkeit, die laut Ausbildungsordnung und Ausbildungsrahmenplan erreicht werden muss. Der Auslandsaufenthalt muss hierzu beitragen.

Zuständige Stelle

Meist die IHK oder Handwerkskammer. Sie überwacht die Ausbildung und muss bei Auslandsaufenthalten über acht Wochen in die Planung einbezogen werden.

Lernvereinbarung

Planungspapier mit Lernzielen, Tätigkeiten, Zeitraum, Betreuung und Nachweisen für den Auslandsaufenthalt.

A1-Bescheinigung

Nachweis bei Entsendungen innerhalb der EU, dass weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt.

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