Ein Ausbildungsabschnitt im Ausland kann die fachliche, sprachliche und persönliche Entwicklung von Auszubildenden fördern. Für die AEVO-Prüfung ist wichtig: Er ist kein Urlaub und kein beliebiger Austausch, sondern muss dem Ausbildungsziel dienen, geplant, betreut und dokumentiert werden.
Kernpunkte
• Eignung prüfen: Ein Auslandsaufenthalt ist sinnvoll, wenn dort Inhalte vermittelt werden, die zum Ausbildungsrahmenplan passen, z. B. internationale Kundenkommunikation, andere Arbeitsverfahren oder Fremdsprachenpraxis.
• Dauer beachten: Nach BBiG darf ein Teil der Berufsausbildung im Ausland stattfinden. Die Gesamtdauer soll höchstens ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer betragen.
• Ausbildungsplan erstellen: Lernziele, Tätigkeiten, Zeitraum, Einsatzort, Ansprechpartner, Betreuung, Nachweise und Beurteilung müssen vorher festgelegt werden. Bei längeren Aufenthalten ist die zuständige Stelle einzubeziehen.
• Ausbildungsvertrag prüfen: Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte sollten im Vertrag bzw. in einer Zusatzvereinbarung klar geregelt sein. Dazu gehören Kosten, Vergütung, Arbeitszeit, Unterkunft, Versicherung und Rückkehrregelung.
• Berufsschule abstimmen: Die Schulpflicht bzw. der Berufsschulunterricht entfällt nicht automatisch. Es sind Freistellung, Lernaufträge, digitale Teilnahme oder Nacharbeit zu klären.
• Vergütung und Betreuung: Das Ausbildungsverhältnis besteht fort. Der Ausbildungsbetrieb bleibt verantwortlich, dass die Ausbildung ordnungsgemäß verläuft. Die Ausbildungsvergütung läuft grundsätzlich weiter.
• Minderjährige besonders schützen: Bei Jugendlichen sind Einwilligungen der gesetzlichen Vertreter, Arbeitszeitgrenzen, Ruhezeiten, gefährliche Arbeiten und Betreuung besonders sorgfältig zu prüfen.
• Organisation klären: Erforderlich sein können Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis, Visum, A1-Bescheinigung innerhalb der EU, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie Notfallkontakte.
• Fördermöglichkeiten nutzen: Programme wie Erasmus+ oder AusbildungWeltweit können Mobilität finanziell unterstützen. Der Betrieb sollte Fristen, Nachweise und Förderbedingungen rechtzeitig prüfen.
Rechtsgrundlagen
• § 2 Abs. 3 BBiG: Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient; die Dauer soll ein Viertel der Ausbildungsdauer nicht überschreiten.
• § 11 BBiG: Wesentliche Vertragsinhalte sind in Textform abzufassen, u. a. Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte.
• § 14 BBiG: Ausbildende müssen dafür sorgen, dass die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird.
• § 15 BBiG: Freistellung für Berufsschule und Prüfungen ist zu beachten.
• § 17 BBiG: Anspruch auf angemessene Ausbildungsvergütung.
• § 76 BBiG: Zuständige Stelle überwacht die Durchführung; bei Auslandsaufenthalten von mehr als acht Wochen ist ein abgestimmter Plan erforderlich.
• JArbSchG, insbesondere §§ 8, 11, 14, 22: Arbeitszeit, Ruhepausen, Nachtarbeit und gefährliche Arbeiten bei Jugendlichen beachten.
• BetrVG §§ 96 bis 98: Bei bestehendem Betriebsrat sind Fragen der Berufsbildung zu beraten bzw. Beteiligungsrechte zu beachten.
• § 3 AEVO: Ausbilder müssen Ausbildung planen, vorbereiten, durchführen und kontrollieren können.
Prüfungstipp
In der mündlichen oder schriftlichen AEVO-Prüfung immer mit dem Ausbildungsziel beginnen: Passt der Auslandseinsatz zum Ausbildungsrahmenplan? Danach Dauer, IHK-Abstimmung, Berufsschule, Vertrag, Betreuung, Versicherung und Jugendschutz systematisch prüfen.
