Der Berufsausbildungsvertrag ist die rechtliche Grundlage der Ausbildung. Ausbildende müssen ihn korrekt vorbereiten, die wesentlichen Inhalte dokumentieren und die Eintragung bei der zuständigen Stelle, meist IHK oder HWK, unverzüglich veranlassen.
Kernpunkte
• Vertragspartner klären: Vertragspartner sind der Ausbildende und der Auszubildende. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich; in der Praxis unterschreiben diese mit.
• Vertragsinhalt vorbereiten: Grundlage ist die jeweilige Ausbildungsordnung. Der Vertrag muss insbesondere Ausbildungsberuf, Beginn und Dauer, Ausbildungsstätte, Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, tägliche Ausbildungszeit, Probezeit, Vergütung, Urlaub und Kündigungsregelungen enthalten.
• Ausbildungsplan beifügen: Die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung wird als betrieblicher Ausbildungsplan aus dem Ausbildungsrahmenplan abgeleitet. Er zeigt, wann welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.
• Probezeit beachten: Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
• Vergütung und Urlaub prüfen: Die Ausbildungsvergütung muss angemessen sein und mindestens den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Urlaubsansprüche richten sich je nach Alter nach BUrlG oder JArbSchG sowie ggf. nach Tarifvertrag.
• Minderjährige besonders prüfen: Vor Ausbildungsbeginn muss bei Jugendlichen die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorliegen. Ohne diese darf ein Jugendlicher nicht beschäftigt werden.
• Eintragung veranlassen: Der Ausbildende beantragt unverzüglich nach Vertragsschluss die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle. Beizufügen sind die Vertragsniederschrift bzw. die erforderlichen Vertragsdaten und bei Minderjährigen die Bescheinigung der Erstuntersuchung.
• Prüfung der zuständigen Stelle: Die IHK/HWK prüft u. a., ob der Betrieb geeignet ist, ob ein geeigneter Ausbilder benannt ist und ob der Vertrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Erst die Eintragung schafft Rechtssicherheit gegenüber der zuständigen Stelle, ist aber nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrags.
• Beteiligungsrechte beachten: Besteht ein Betriebsrat, können Mitbestimmungsrechte bei der Einstellung zu beachten sein, insbesondere in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern.
Rechtsgrundlagen
• BBiG § 10: Begründung des Berufsausbildungsverhältnisses durch Vertrag.
• BBiG § 11: Vertragsniederschrift und Mindestinhalte.
• BBiG § 12: Nichtige Vereinbarungen, z. B. Vertragsstrafen oder Entschädigungen für Ausbildung.
• BBiG § 17: Anspruch auf angemessene Ausbildungsvergütung.
• BBiG § 20: Probezeit von mindestens einem bis höchstens vier Monaten.
• BBiG § 22: Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses.
• BBiG §§ 34–36: Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, Eintragung und Antrag.
• BBiG § 71: Zuständige Stellen, z. B. IHK oder HWK.
• JArbSchG § 32: Erstuntersuchung Jugendlicher vor Beschäftigungsbeginn.
• BetrVG § 99: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellungen.
• AEVO § 3: Handlungsfelder der Ausbildereignung.
Prüfungstipp
In der AEVO-Prüfung wird häufig gefragt, welche Angaben zwingend in den Ausbildungsvertrag gehören und wer die Eintragung veranlasst. Merksatz: Vertrag vorbereiten, Ausbildungsplan beifügen, bei Minderjährigen Erstuntersuchung prüfen, dann unverzüglich Eintragung bei der zuständigen Stelle beantragen.
