Kooperation ist nötig, wenn ein Ausbildungsbetrieb Inhalte, Zeiten oder Rahmenbedingungen nicht allein sicherstellen kann. Ausbilderinnen und Ausbilder prüfen deshalb frühzeitig, welche Lernorte, Personen und Institutionen einzubeziehen sind, damit der Ausbildungsrahmenplan vollständig, planmäßig und prüfungsorientiert umgesetzt wird.
Kernpunkte
• Kooperationsbedarf ermitteln: Ausgangspunkt sind Ausbildungsordnung, Ausbildungsrahmenplan und betrieblicher Ausbildungsplan. Zu prüfen ist, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Betrieb vermittelt werden können und wo Lücken entstehen, z. B. wegen fehlender Maschinen, Abteilungen, Aufträge oder Spezialkenntnisse.
• Typische Kooperationspartner: Berufsschule, überbetriebliche Bildungsstätten, Verbundbetriebe, Fachabteilungen, Personalabteilung, Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung, zuständige IHK, Erziehungsberechtigte bei Minderjährigen sowie ggf. Agentur für Arbeit oder Integrationsfachdienste.
• Abstimmung mit der Berufsschule: Betriebliche Ausbildung und Berufsschulunterricht sollen sich sinnvoll ergänzen. Wichtig sind Austausch über Block- oder Teilzeitunterricht, Leistungsstand, Fehlzeiten, Prüfungsanforderungen und Unterstützungsbedarf. Dabei sind Datenschutz und Vertraulichkeit zu beachten.
• Verbund- und überbetriebliche Ausbildung: Wenn der Betrieb nicht alle Inhalte selbst vermitteln kann, können Ausbildungsabschnitte extern organisiert werden. Zuständigkeiten, Lernziele, Dauer, Ansprechpartner, Kosten, Nachweise und Bewertung sollten schriftlich festgelegt werden.
• Interne Kooperation: Fachabteilungen müssen wissen, welche Ausbildungsinhalte sie vermitteln, wann der Auszubildende dort eingesetzt wird und wer fachlich anleitet. Der Ausbildungsplan dient als verbindliche Koordinationsgrundlage.
• Kommunikation und Kontrolle: Regelmäßige Abstimmungsgespräche, Ausbildungsnachweise, Feedbackgespräche und Lernzielkontrollen zeigen, ob die Kooperation wirkt. Abweichungen vom Ausbildungsplan müssen rechtzeitig korrigiert werden.
• Konflikte klären: Bei Leistungsproblemen, Fehlzeiten oder organisatorischen Störungen sollte der Ausbilder frühzeitig moderieren, Ursachen analysieren und mit den Beteiligten konkrete Maßnahmen vereinbaren.
Rechtsgrundlagen
• BBiG § 14: Pflichten der Ausbildenden, insbesondere planmäßige Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit, Bereitstellung von Ausbildungsmitteln und Anhalten zum Berufsschulbesuch.
• BBiG § 15: Freistellung für Berufsschule, Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte sowie Anrechnung auf die Ausbildungszeit.
• BBiG § 27 Abs. 2: Eine Ausbildungsstätte kann geeignet sein, wenn fehlende Inhalte durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
• BBiG § 30: Fachliche Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder.
• BBiG § 76: Überwachung und Beratung der Berufsausbildung durch die zuständige Stelle, z. B. IHK.
• JArbSchG §§ 9, 10: Freistellung jugendlicher Auszubildender für Berufsschule, Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen.
• BetrVG §§ 96–98: Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei betrieblicher Berufsbildung.
• BetrVG § 70: Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
• AEVO § 3: Handlungsfelder der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung.
Prüfungstipp
In der AEVO-Prüfung solltest du nicht nur Partner aufzählen, sondern begründen: Welcher Ausbildungsinhalt fehlt? Wer kann ihn vermitteln? Wie werden Lernziel, Zeitraum, Verantwortung und Kontrolle abgestimmt? Besonders prüfungsrelevant ist die Verbindung von Ausbildungsrahmenplan, betrieblichem Ausbildungsplan, Berufsschule und ggf. Verbundausbildung.
