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Handlungsfeld 2 · Thema 2.2

Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen beachten

Betriebsrat und JAV sind bei Ausbildung, Einsatz, Beurteilung und Schutz von Auszubildenden rechtzeitig einzubeziehen.

In der AEVO-Prüfung musst du zeigen, dass Ausbildung nicht allein Sache des Ausbilders ist: Bestehen Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), sind deren Beteiligungsrechte zu beachten. Ziel ist eine faire, rechtssichere und mitbestimmte Berufsausbildung.

Kernpunkte

• Betriebsrat frühzeitig einbeziehen: Bei Fragen der Berufsbildung, z. B. Ausbildungsplanung, Auswahlverfahren, Versetzungen, Beurteilungsgrundsätzen oder betrieblichen Bildungsmaßnahmen, hat der Betriebsrat Informations-, Beratungs- und teils Mitbestimmungsrechte.

• JAV berücksichtigt Interessen der Auszubildenden: Die JAV vertritt Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende unter 25 Jahren im Betrieb. Sie arbeitet eng mit dem Betriebsrat zusammen und kann Anliegen der Auszubildenden einbringen.

• Einstellung von Auszubildenden: In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist der Betriebsrat vor Einstellungen zu beteiligen. Das betrifft auch Auszubildende.

• Ausbildungsmaßnahmen und Ausbilder: Bei Durchführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen kann der Betriebsrat mitbestimmen. Er kann der Bestellung einer mit der Ausbildung beauftragten Person widersprechen, wenn diese fachlich oder persönlich ungeeignet ist.

• Arbeitszeit und Ordnung im Betrieb: Themen wie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausenregelungen, Überstunden oder betriebliche Ordnung unterliegen häufig der Mitbestimmung des Betriebsrats. Bei minderjährigen Auszubildenden sind zusätzlich die Schutzvorschriften des JArbSchG zwingend einzuhalten.

• Kündigung und Konflikte: Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören. Wird dies unterlassen, ist die Kündigung unwirksam. Bei Problemen in der Ausbildung sollten Ausbilder, Betriebsrat und ggf. JAV lösungsorientiert zusammenarbeiten.

• Grenze der Beteiligung: Interessenvertretungen ersetzen nicht die Verantwortung des Ausbildenden. Der Ausbilder bleibt für sachliche und zeitliche Gliederung, Anleitung, Kontrolle und Fürsorge in der Ausbildung verantwortlich.

Rechtsgrundlagen

• BBiG § 14: Pflichten des Ausbildenden, insbesondere planmäßige Ausbildung, Bereitstellung von Ausbildungsmitteln und charakterliche Förderung.

• BBiG § 15: Freistellung für Berufsschule, Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte.

• BBiG § 20: Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis.

• BBiG § 22: Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses.

• BBiG §§ 28–30: Eignung von Ausbildungsstätte, Ausbildenden und Ausbildern.

• BetrVG § 60: Errichtung der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

• BetrVG § 70: Allgemeine Aufgaben der JAV.

• BetrVG §§ 96–98: Förderung, Einrichtungen und Durchführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen.

• BetrVG § 99: Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, z. B. Einstellung.

• BetrVG § 102: Anhörung des Betriebsrats vor Kündigungen.

• BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1–3: Mitbestimmung bei Ordnung im Betrieb, Arbeitszeit und vorübergehender Mehrarbeit.

• JArbSchG §§ 8, 11, 13, 14: Arbeitszeit, Ruhepausen, tägliche Freizeit und Nachtruhe für Jugendliche.

• JArbSchG §§ 22, 23: Verbot gefährlicher Arbeiten und Akkordarbeit für Jugendliche.

• AEVO § 3: Prüfungsanforderungen in den Handlungsfeldern der Ausbildereignung.

Prüfungstipp

Merke: In Fallaufgaben immer zuerst prüfen, ob Betriebsrat oder JAV existieren. Dann klären: Geht es um Information, Beratung, Mitbestimmung oder Anhörung? Typische Prüfungsfallen sind Einstellungen ohne Beteiligung des Betriebsrats, Kündigungen ohne Anhörung und jugendliche Auszubildende mit unzulässigen Arbeitszeiten.

Wichtige Begriffe

Betriebsrat

Gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer im Betrieb. Er hat Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte, auch bei Fragen der Berufsbildung.

Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Vertretung der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden unter 25 Jahren. Sie arbeitet mit dem Betriebsrat zusammen und setzt sich für deren Belange ein.

Mitbestimmung

Recht des Betriebsrats, bei bestimmten Maßnahmen verbindlich mitzuentscheiden. Ohne ordnungsgemäße Beteiligung darf der Arbeitgeber die Maßnahme nicht wirksam durchführen.

Berufsbildungsmaßnahmen

Betriebliche Maßnahmen zur Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung. Bei Planung und Durchführung bestehen Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach BetrVG.

Anhörung des Betriebsrats

Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat vor einer Kündigung zu informieren und Stellung nehmen zu lassen. Ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam.

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