In der AEVO-Prüfung musst du zeigen, dass Ausbildung nicht allein Sache des Ausbilders ist: Bestehen Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), sind deren Beteiligungsrechte zu beachten. Ziel ist eine faire, rechtssichere und mitbestimmte Berufsausbildung.
Kernpunkte
• Betriebsrat frühzeitig einbeziehen: Bei Fragen der Berufsbildung, z. B. Ausbildungsplanung, Auswahlverfahren, Versetzungen, Beurteilungsgrundsätzen oder betrieblichen Bildungsmaßnahmen, hat der Betriebsrat Informations-, Beratungs- und teils Mitbestimmungsrechte.
• JAV berücksichtigt Interessen der Auszubildenden: Die JAV vertritt Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende unter 25 Jahren im Betrieb. Sie arbeitet eng mit dem Betriebsrat zusammen und kann Anliegen der Auszubildenden einbringen.
• Einstellung von Auszubildenden: In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist der Betriebsrat vor Einstellungen zu beteiligen. Das betrifft auch Auszubildende.
• Ausbildungsmaßnahmen und Ausbilder: Bei Durchführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen kann der Betriebsrat mitbestimmen. Er kann der Bestellung einer mit der Ausbildung beauftragten Person widersprechen, wenn diese fachlich oder persönlich ungeeignet ist.
• Arbeitszeit und Ordnung im Betrieb: Themen wie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausenregelungen, Überstunden oder betriebliche Ordnung unterliegen häufig der Mitbestimmung des Betriebsrats. Bei minderjährigen Auszubildenden sind zusätzlich die Schutzvorschriften des JArbSchG zwingend einzuhalten.
• Kündigung und Konflikte: Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören. Wird dies unterlassen, ist die Kündigung unwirksam. Bei Problemen in der Ausbildung sollten Ausbilder, Betriebsrat und ggf. JAV lösungsorientiert zusammenarbeiten.
• Grenze der Beteiligung: Interessenvertretungen ersetzen nicht die Verantwortung des Ausbildenden. Der Ausbilder bleibt für sachliche und zeitliche Gliederung, Anleitung, Kontrolle und Fürsorge in der Ausbildung verantwortlich.
Rechtsgrundlagen
• BBiG § 14: Pflichten des Ausbildenden, insbesondere planmäßige Ausbildung, Bereitstellung von Ausbildungsmitteln und charakterliche Förderung.
• BBiG § 15: Freistellung für Berufsschule, Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte.
• BBiG § 20: Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis.
• BBiG § 22: Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses.
• BBiG §§ 28–30: Eignung von Ausbildungsstätte, Ausbildenden und Ausbildern.
• BetrVG § 60: Errichtung der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
• BetrVG § 70: Allgemeine Aufgaben der JAV.
• BetrVG §§ 96–98: Förderung, Einrichtungen und Durchführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen.
• BetrVG § 99: Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, z. B. Einstellung.
• BetrVG § 102: Anhörung des Betriebsrats vor Kündigungen.
• BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1–3: Mitbestimmung bei Ordnung im Betrieb, Arbeitszeit und vorübergehender Mehrarbeit.
• JArbSchG §§ 8, 11, 13, 14: Arbeitszeit, Ruhepausen, tägliche Freizeit und Nachtruhe für Jugendliche.
• JArbSchG §§ 22, 23: Verbot gefährlicher Arbeiten und Akkordarbeit für Jugendliche.
• AEVO § 3: Prüfungsanforderungen in den Handlungsfeldern der Ausbildereignung.
Prüfungstipp
Merke: In Fallaufgaben immer zuerst prüfen, ob Betriebsrat oder JAV existieren. Dann klären: Geht es um Information, Beratung, Mitbestimmung oder Anhörung? Typische Prüfungsfallen sind Einstellungen ohne Beteiligung des Betriebsrats, Kündigungen ohne Anhörung und jugendliche Auszubildende mit unzulässigen Arbeitszeiten.
