In der betrieblichen Ausbildung wirken mehrere Personen und Stellen zusammen. Für eine rechtssichere und hochwertige Ausbildung muss der Ausbildende die Aufgaben klar verteilen, Zuständigkeiten festlegen und die Zusammenarbeit regelmäßig abstimmen. Ziel ist, dass der Ausbildungsrahmenplan eingehalten wird, Auszubildende verlässlich betreut werden und keine Lücken oder Widersprüche entstehen.
Kernpunkte
• Ausbildender ist der Vertragspartner des Auszubildenden, also meist das Unternehmen. Er trägt die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung.
• Ausbilder planen, steuern und kontrollieren die Ausbildung. Sie müssen persönlich und fachlich geeignet sein und sorgen dafür, dass die berufliche Handlungsfähigkeit systematisch vermittelt wird.
• Ausbildungsbeauftragte oder Fachkräfte können einzelne Ausbildungsinhalte am Arbeitsplatz vermitteln. Sie ersetzen den Ausbilder nicht, sondern handeln im Auftrag und unter Verantwortung des Ausbilders.
• Abstimmung ist erforderlich, damit Einsatzorte, Lernziele, Zeiträume, Unterweisungen, Feedbackgespräche und Beurteilungen zusammenpassen. Grundlage ist der betriebliche Ausbildungsplan, der aus der Ausbildungsordnung abgeleitet wird.
• Berufsschule und Betrieb arbeiten im dualen System zusammen. Inhalte, Fehlzeiten, Leistungsstand und Prüfungsvorbereitung sollten abgestimmt werden, soweit datenschutzrechtlich zulässig und organisatorisch möglich.
• Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung sind einzubeziehen, wenn betriebliche Bildungsmaßnahmen, Ausbildungsbedingungen oder Interessen der Auszubildenden betroffen sind.
• Delegation braucht Klarheit: Wer Auszubildende anleitet, muss wissen, welche Inhalte zu vermitteln sind, welche Grenzen gelten und wann der Ausbilder einzuschalten ist.
• Kontrolle bleibt Pflicht: Auch bei Delegation muss der Ausbilder Lernfortschritt, Berichtsheft, Anwesenheit, Verhalten, Arbeitsschutz und Einhaltung des Ausbildungsplans überwachen.
Rechtsgrundlagen
• BBiG § 14: Pflichten des Ausbildenden, insbesondere Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit, Bereitstellung von Ausbildungsmitteln und Sorge für einen geordneten Ablauf.
• BBiG § 13: Pflichten der Auszubildenden, z. B. Lernpflicht, Weisungsbefolgung, sorgfältige Ausführung und Führen des Ausbildungsnachweises.
• BBiG § 15: Freistellung und Anrechnung für Berufsschule, Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte.
• BBiG §§ 28–30: Anforderungen an Eignung von Ausbildungsstätte, Ausbildenden und Ausbildern sowie persönliche und fachliche Eignung.
• AEVO § 3: beschreibt die berufs- und arbeitspädagogischen Handlungsfelder, u. a. Ausbildung planen, durchführen und abschließen.
• BetrVG §§ 96–98: Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Berufsbildung, Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen und Auswahl von Ausbildern bzw. Teilnehmern.
• BetrVG § 70: Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung, insbesondere Maßnahmen zugunsten der Auszubildenden zu beantragen und deren Belange zu überwachen.
• JArbSchG §§ 9, 10, 22, 32: besondere Schutzvorschriften für minderjährige Auszubildende, z. B. Berufsschule, Prüfungen, gefährliche Arbeiten und Erstuntersuchung.
Prüfungstipp
In der AEVO-Prüfung wird häufig erwartet, dass Sie zwischen Gesamtverantwortung und Delegation unterscheiden: Der Ausbildende bzw. Ausbilder darf Aufgaben übertragen, bleibt aber verantwortlich. Nennen Sie immer den betrieblichen Ausbildungsplan als Koordinationsinstrument und betonen Sie regelmäßige Abstimmungen mit Fachabteilungen, Berufsschule und Interessenvertretungen.
