Berufsvorbereitende Maßnahmen sind Instrumente, um junge Menschen mit noch fehlender Ausbildungsreife, Orientierungsbedarf oder Vermittlungshemmnissen an eine reguläre Berufsausbildung heranzuführen. Ausbildende müssen einschätzen können, wann solche Maßnahmen sinnvoll sind, welche Form passt und wie der Betrieb sie rechtssicher und pädagogisch wirksam nutzt.
Kernpunkte
• Ziel ist nicht Ersatz der Ausbildung, sondern Vorbereitung: fachliche Grundlagen, Schlüsselqualifikationen, Arbeitsverhalten, Zuverlässigkeit und Berufsorientierung sollen entwickelt werden.
• Geeignet sind Maßnahmen besonders bei Jugendlichen ohne Ausbildungsplatz, mit schwachen Schulnoten, Sprachdefiziten, sozialen Benachteiligungen, Lernbeeinträchtigungen oder unklarer Berufswahl.
• Betriebe können berufsvorbereitend z. B. Praktika, Einstiegsqualifizierung, Qualifizierungsbausteine oder Kooperationen mit Bildungsträgern, Berufsschulen, Agentur für Arbeit und Kammern nutzen.
• Die Einstiegsqualifizierung ist ein betriebliches Langzeitpraktikum mit Qualifizierungsplan. Sie dient dem Kennenlernen von Beruf, Betrieb und Bewerber und kann bei erfolgreichem Verlauf in einen Ausbildungsvertrag münden.
• Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen werden häufig durch Agentur für Arbeit oder Jobcenter gefördert und finden oft bei Bildungsträgern mit Praxisphasen im Betrieb statt.
• Qualifizierungsbausteine sollen aus anerkannten Ausbildungsberufen abgeleitet, zeitlich und inhaltlich abgegrenzt sowie dokumentiert werden. So werden erworbene Kompetenzen nachvollziehbar.
• Für den Betrieb ist vorab zu prüfen: Passt die Maßnahme zum Zielberuf? Gibt es geeignete Betreuer? Sind Arbeitsschutz, Jugendschutz, Datenschutz und Versicherung geklärt? Ist eine spätere Übernahme realistisch?
• Pädagogisch wichtig sind klare Lernziele, ein strukturierter Ablauf, einfache Arbeitsaufträge, regelmäßige Rückmeldungen und eine abschließende Beurteilung.
• Berufsvorbereitung kann helfen, Fehlbesetzungen zu vermeiden, Bewerberpotenziale sichtbar zu machen und Jugendlichen einen realistischen Einstieg in Ausbildung und Arbeitswelt zu ermöglichen.
Rechtsgrundlagen
• § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG: Berufsbildung umfasst auch Berufsausbildungsvorbereitung; sie führt an eine Berufsausbildung heran.
• §§ 68 bis 70 BBiG: Berufsausbildungsvorbereitung, insbesondere Personenkreis, Anforderungen, Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung sowie Überwachung und Beratung.
• § 54a SGB III: Förderung der Einstiegsqualifizierung.
• §§ 51 ff. SGB III: Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen.
• §§ 74 ff. SGB III: Assistierte Ausbildung als Unterstützungsinstrument vor und während Ausbildung.
• § 3 Abs. 2 Nr. 6 AEVO: Ausbilder müssen Möglichkeiten berufsvorbereitender Maßnahmen einschätzen können.
• JArbSchG, insbesondere §§ 8, 11, 13, 14, 22 und 32 ff.: Arbeitszeit, Pausen, Freizeit, Nachtarbeit, gefährliche Arbeiten und gesundheitliche Betreuung bei Jugendlichen.
• BetrVG §§ 96 bis 98: Beteiligung des Betriebsrats bei Förderung, Einrichtungen und Durchführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen.
Prüfungstipp
In der AEVO-Prüfung wird häufig gefragt, welche Maßnahme für einen noch nicht ausbildungsreifen Bewerber geeignet ist. Begründe immer mit Ausgangslage, Ziel, Maßnahme, Betreuung, rechtlichen Grenzen und Nutzen für Betrieb und Jugendlichen.
