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Handlungsfeld 1 · Thema 1.5

Eignung des Betriebes für die Ausbildung prüfen und Ausbildung im Verbund klären

Prüfung, ob ein Betrieb ausbilden darf und wie fehlende Inhalte durch Verbundausbildung abgesichert werden.

Die Eignung des Betriebes ist Voraussetzung für jede rechtssichere Berufsausbildung. Der Betrieb muss prüfen, ob er die Ausbildungsordnung vollständig, planmäßig und mit geeignetem Personal umsetzen kann. Fehlen einzelne Inhalte, kann die Ausbildung durch Maßnahmen außerhalb des Betriebes oder im Verbund ergänzt werden.

Kernpunkte

• Ein Betrieb ist geeignet, wenn Art und Einrichtung der Ausbildungsstätte die Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ermöglichen.

• Es müssen ausreichend Fachkräfte und geeignete Ausbilder vorhanden sein; die Zahl der Auszubildenden muss in angemessenem Verhältnis zur Zahl der Fachkräfte stehen.

• Maßstab ist immer die jeweilige Ausbildungsordnung mit Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan und Prüfungsanforderungen.

• Nicht jeder Betriebsteil oder Standort ist automatisch geeignet. Entscheidend ist, wo die Ausbildung tatsächlich stattfindet.

• Typische Prüffragen: Sind alle Abteilungen, Maschinen, Arbeitsprozesse, Kundenkontakte, IT-Systeme oder kaufmännischen Abläufe vorhanden? Gibt es genügend Zeit und Personal für Anleitung und Kontrolle?

• Kann der Betrieb einzelne Ausbildungsinhalte nicht selbst vermitteln, ist er nicht automatisch ungeeignet. Die fehlenden Inhalte können durch überbetriebliche Lehrgänge, externe Bildungsmaßnahmen oder Verbundausbildung ergänzt werden.

• Bei der Verbundausbildung kooperieren mehrere Betriebe oder Einrichtungen, um gemeinsam alle Ausbildungsinhalte abzudecken. Formen sind z. B. Leitbetrieb mit Partnerbetrieb, Ausbildungskonsortium, Auftragsausbildung oder Ausbildungsverein.

• Die Verantwortung gegenüber dem Auszubildenden bleibt grundsätzlich beim ausbildenden Vertragspartner. Deshalb müssen Zuständigkeiten, Inhalte, Zeiträume, Kosten, Weisungsrechte, Arbeitsschutz und Dokumentation klar geregelt werden.

• Externe Ausbildungsabschnitte müssen im Ausbildungsplan berücksichtigt und in der Vertragsniederschrift angegeben werden.

• Die IHK als zuständige Stelle prüft und überwacht die Eignung, berät Betriebe und kann bei Mängeln einschreiten.

• Bei Jugendlichen sind zusätzlich besondere Schutzvorschriften zu Arbeitszeit, gefährlichen Arbeiten, Berufsschulbesuch und ärztlicher Untersuchung zu beachten.

• Besteht ein Betriebsrat, sind Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bei betrieblicher Berufsbildung und Einstellungen zu beachten.

Rechtsgrundlagen

• BBiG § 5: Ausbildungsordnung als Grundlage der geordneten Berufsausbildung.

• BBiG § 11: Vertragsniederschrift, u. a. Angaben zu Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte.

• BBiG § 14: Pflichten des Ausbildenden, insbesondere planmäßige Vermittlung der Ausbildungsinhalte.

• BBiG § 27: Eignung der Ausbildungsstätte; fehlende Inhalte können durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ausgeglichen werden.

• BBiG §§ 28–30: persönliche und fachliche Eignung von Ausbildenden und Ausbildern.

• BBiG § 32: Überwachung der Eignung durch die zuständige Stelle.

• BBiG § 33: Untersagung des Einstellens und Ausbildens bei fehlender Eignung.

• AEVO § 2: berufs- und arbeitspädagogische Eignung in den vier Handlungsfeldern.

• JArbSchG §§ 8, 9, 22, 32: Arbeitszeit, Berufsschule, gefährliche Arbeiten und Erstuntersuchung bei Jugendlichen.

• BetrVG §§ 96–98, § 99: Berufsbildung und Beteiligung des Betriebsrats, soweit ein Betriebsrat besteht.

Prüfungstipp

In der AEVO-Prüfung immer systematisch antworten: Ausbildungsordnung prüfen, betriebliche Möglichkeiten abgleichen, Personal- und Ausbildereignung bewerten, fehlende Inhalte feststellen und dann Verbund- oder externe Maßnahmen rechtssicher organisieren.

Wichtige Begriffe

Eignung der Ausbildungsstätte

Voraussetzung, dass der Betrieb nach Art, Einrichtung und Personal die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte vermitteln kann.

Ausbildungsordnung

Rechtsverordnung für einen anerkannten Ausbildungsberuf. Sie enthält u. a. Berufsbild, Ausbildungsdauer, Ausbildungsrahmenplan und Prüfungsanforderungen.

Verbundausbildung

Kooperation mehrerer Betriebe oder Einrichtungen, um gemeinsam alle Ausbildungsinhalte eines Berufes abzudecken.

Zuständige Stelle

Bei IHK-Berufen die Industrie- und Handelskammer. Sie registriert Ausbildungsverhältnisse, berät und überwacht die Eignung.

Ausbildereignung

Persönliche und fachliche Eignung der Person, die Auszubildende anleitet. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung wird regelmäßig durch die AEVO-Prüfung nachgewiesen.

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