Die Auswahl eines Ausbildungsberufs ist eine zentrale Planungsentscheidung. Der Betrieb muss prüfen, welcher anerkannte Ausbildungsberuf zu seinen Geschäftsprozessen, seinem Fachkräftebedarf und seinen Ausbildungsmöglichkeiten passt. In der AEVO-Prüfung wird erwartet, dass die Auswahl nicht nur genannt, sondern nachvollziehbar begründet wird.
Kernpunkte
• Ausgangspunkt ist der betriebliche Bedarf: Der Betrieb analysiert, welche Fachkräfte künftig benötigt werden, z. B. wegen Wachstum, Altersstruktur, Digitalisierung, Fluktuation oder neuen Geschäftsfeldern.
• Abgleich mit anerkannten Ausbildungsberufen: Ausgebildet werden soll grundsätzlich in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen. Maßgeblich sind Berufsbild, Ausbildungsrahmenplan und Prüfungsanforderungen der jeweiligen Ausbildungsordnung.
• Passung zu Geschäftsprozessen prüfen: Der Beruf muss zu den tatsächlichen betrieblichen Tätigkeiten passen. Ein Betrieb sollte die wesentlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im eigenen Arbeitsalltag vermitteln können.
• Ausbildungsstätte beurteilen: Räume, Arbeitsmittel, Maschinen, IT-Systeme, Auftragslage und Arbeitsorganisation müssen geeignet sein. Fehlende Inhalte können ggf. durch Verbundausbildung, überbetriebliche Lehrgänge oder Kooperationen ergänzt werden.
• Personelle Voraussetzungen sichern: Es müssen geeignete Ausbilderinnen oder Ausbilder vorhanden sein. Sie benötigen persönliche und fachliche Eignung sowie berufs- und arbeitspädagogische Kompetenz.
• Zielgruppe berücksichtigen: Schulische Voraussetzungen, Interessen, Entwicklungspotenzial und Förderbedarf möglicher Bewerberinnen und Bewerber sollten zum Beruf passen. Bei minderjährigen Auszubildenden sind besondere Schutzvorschriften zu beachten.
• Wirtschaftlichkeit und Nutzen begründen: Ausbildung verursacht Kosten, bringt aber Nutzen durch Nachwuchssicherung, geringere Rekrutierungskosten, betriebsspezifische Qualifikation und Bindung von Fachkräften.
• Zukunftsfähigkeit beachten: Der Beruf sollte langfristig relevant sein, z. B. im Hinblick auf Digitalisierung, Nachhaltigkeit, Kundenanforderungen und technische Entwicklungen.
• Mitbestimmung einbeziehen: Besteht ein Betriebsrat, sind seine Beteiligungsrechte bei Fragen der Berufsbildung zu beachten.
Rechtsgrundlagen
• BBiG § 4: Regelt die Anerkennung von Ausbildungsberufen und den Grundsatz, dass für anerkannte Ausbildungsberufe nach der Ausbildungsordnung auszubilden ist.
• BBiG § 5: Bestimmt Inhalte der Ausbildungsordnung, insbesondere Berufsbezeichnung, Ausbildungsdauer, Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan und Prüfungsanforderungen.
• BBiG § 14: Pflichten des Ausbildenden, insbesondere Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit und Bereitstellung geeigneter Ausbildungsmittel.
• BBiG § 27: Eignung der Ausbildungsstätte; Art und Einrichtung des Betriebs sowie Verhältnis von Fachkräften zu Auszubildenden müssen passen.
• BBiG § 28 und § 30: Anforderungen an Ausbildende und Ausbilder, insbesondere persönliche und fachliche Eignung.
• JArbSchG § 22: Beschäftigungsverbote und Einschränkungen für Jugendliche bei gefährlichen Arbeiten.
• BetrVG §§ 96 bis 98: Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Förderung, Einrichtungen und Durchführung betrieblicher Berufsbildung.
• AEVO § 3: Beschreibt die berufs- und arbeitspädagogischen Handlungsfelder, u. a. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen.
Prüfungstipp
Begründe die Berufsauswahl immer mit einer klaren Argumentationskette: Fachkräftebedarf → passender anerkannter Ausbildungsberuf → geeignete Ausbildungsstätte und Ausbilder → vollständige Vermittlung laut Ausbildungsordnung → Nutzen für Betrieb und Auszubildende. Nenne dabei konkrete Kriterien statt allgemeiner Aussagen.
